

Für Dienstnehmer aus den neuen Beitrittsländern besteht nach wie vor ein kompliziertes Genehmigungssystem mit Quotenregelungen, so dass eine Genehmigung für einen bisher nicht in Österreich beschäftigten Dienstnehmer immer noch ein Problem ist. Die Prüfung, ob der Beschäftigung des neuen EU Bürgers nicht die Lage am österreichischen Arbeitsmarkt entgegensteht, bleibt zumindest für den ersten Teil der 7-jährigen Übergangsphase weiterhin ein Kriterium.
Dabei gibt es jedoch eine bedeutende Ausnahme, bei der die Prüfung der Situation am österreichischen Arbeitsmarkt entfällt und auch keinerlei Quoten gelten. Das Zauberwort heißt ENTSENDUNG. Eine ungarische (bzw. slowakische usw.) Firma erhält aus Österreich den Auftrag zur Durchführung von gewissen Arbeiten und die ausländische Firma führt diesen Auftrag mit ihren Dienstnehmern in Österreich aus. Diese Dienstnehmer können auch aus Drittstaaten stammen, wenn sie im Entsendestaat eine gültige Arbeitsgenehmigung haben.
Dabei ist zwischen einem GESCHÜTZTEN und einem ungeschützten Bereich zu unterscheiden. Im geschützten Bereich (Baugewerbe, Baunebengewerbe, gärtnerische Dienstleistung, Landwirtschaft usw.) ist eine ENTSENDEBEWILLIGUNG erforderlich, da in diesen Branchen auch die Lage am Arbeitsmarkt zu prüfen ist. Das Verfahren ist praktisch das gleiche wie bei der Beschäftigungsbewilligung und nach unseren Informationen kann man derzeit nicht erwarten, dass solche Bewilligungen leicht erteilt werden.
Im NICHT GESCHÜTZTEN Bereich ist jedoch die Entsendung nur zu MELDEN und das AMS hat bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Prüfung der Lage am Arbeitsmarkt die erforderliche ENTSENDEBESTÄTIGUNG auszustellen. Die Voraussetzungen sind, dass
- es sich um ein max. 6 Monate dauerndes Projekt handelt (1x Verlängerung um 6 Mon. möglich),
- ein unbefristetes Dienstverhältnis zum ausländischen Arbeitgeber besteht und
- die österreichischen Lohnbedingungen (KV, Arbeitszeit usw.) eingehalten werden.
Grundsätzlich unterliegt der Dienstnehmer weiter der ausländischen Pflichtversicherung, was gegenüber der GKK durch Vorlage der Bestätigung E 101 nachzuweisen ist. Die KIAB beim Hauptzollamt (für die Kontrolle und Ahndung der illegalen Ausländerbeschäftigung zuständig) sollte vorsorglich auch verständigt werden. Solange der ausländische Dienstgeber in Österreich keine Betriebsstätte begründet und der Dienstnehmer nicht mehr als 183 Tage in Österreich tätig ist, verbleibt auch die Besteuerung im Ausland.
Als allgemeine Auskunftsstelle haben wir das AMS Österreich- Ausländerbeschäftigung, Tel. 01 331780/204 ausfindig gemacht.
Beilagen: Entsendebestätigung, Meldung KIAB.