

In einem Beschluss vom 25.01.2003 hat das Finanzgericht München die seit 1999 in der BRD geltende Beschränkung des Vorsteuerabzuges aus Bewirtungskosten als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht qualifiziert.
Es steht somit wieder der volle Vorsteuerabzug (auch im Wege der Erstattung für ausländische Unternehmer) zu.
Voraussetzung für den Abzug ist eine maschinell erstellte Rechnung, auf welcher der Unternehmer die bewirteten Personen und den Grund der Bewirtung vermerkt hat. Außerdem muss der Unternehmer diese Angaben mit seiner Unterschrift dokumentieren.
Wichtig ist außerdem, dass bei Rechnungen, die den Betrag von 100 EURO übersteigen, der Name und die Adresse des Leistungsempfängers auf der Rechnung vermerkt sind.
Die Rückerstattung von Vorsteuern aus der BRD kann im Erstattungswege bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beantragt werden.