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Bezahlte Dienstfreistellung für Hilfseinsätze im Katastrophenfall

TU-Österreich
8/12/2019

Ab 1. September 2019 können Arbeitgeber, die Arbeitnehmern für bestimmte ehrenamtliche Hilfseinsätze eine bezahlte Dienstfreistellung gewähren, einen Bonus („Einsatzprämie“) aus dem Katastrophenfonds beantragen.

Ab 1. September 2019 können Arbeitgeber, die Arbeitnehmern für bestimmte ehrenamtliche Hilfseinsätze eine bezahlte Dienstfreistellung gewähren, einen Bonus („Einsatzprämie“) aus dem Katastrophenfonds beantragen. 

Die Regelung ist für jene Arbeitnehmer anwendbar, die entweder 

  1. als freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis im Einsatz sind oder
  2. als Mitglied der Bergrettung bei einem Bergrettungseinsatz mitwirken.

Als „Großschadensereignis“ im Sinne der Variante a) zählt eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind (§ 3 Z. 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz). 

Beachte: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, eine Dienstfreistellung zwecks Hilfseinsatz einfach einseitig zu nehmen, sondern es bedarf jeweils einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Dienstfreistellung zu gewähren, er kann diese also auch ablehnen. Kommt aber eine Vereinbarung zustande, hat der Arbeitnehmer für die vereinbarte Zeit der Dienstfreistellung Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 8 Abs. 3a AngG, § 1154b Abs. 6 ABGB).

Der Arbeitgeber kann beim örtlich zuständigen Bundesland (Amt der Landesregierung) den Antrag auf Gewährung eines Bonus aus dem Katastrophenfonds in Höhe von € 200,00 täglich pro freigestellten Arbeitnehmer beantragen. Die diesbezüglichen Antragsformulare werden von den Behörden noch bis zum In-Kraft-Treten (01.09.2019) erstellt werden.