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Der neue Dienstleistungsscheck

Dr. Helmut CZAJKA

Mit 1.1.2006 ist das neue Dienstleistungsscheckgesetz in Kraft getreten.

Mit dem Dienstleistungsscheck soll für Schwarzarbeit im haushaltsnahen Bereich (zB bei Hausgehilfinnen, Kindermädchen etc) eine legale und attraktive Alternative geboten werden.

Wie das System funktionieren soll, können Sie unserer Web-Seite entnehmen.

• WICHTIG ist, dass auch für Dienstnehmer, die mit Dienstleistungsscheck bezahlt werden, die "Bestimmungen des Ausländer-Beschäftigungs-Gesetzes" berücksichtigen werden müssen.
Es dürfen daher nur Ausländer mit einer "NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG" (Scheckkarte) oder mit einem "BEFREIUNGSSCHEIN" beschäftigt werden.

• Die Entlohnung von Hausgehilfinnen etc per Dienstleistungsscheck (DLS) ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen, die auch wiederholt abgeschlossen werden können (zB Vereinbarung von Woche zu Woche). Voraussetzung ist, dass die Entlohnung durch einen Arbeitgeber die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, also täglich € 25,59 oder monatlich € 333,16.

• Der DLS kann zB bei der Post oder in Trafiken mit einer Stückelung von 10 € um einen Betrag von 10,20 € erworben werden (der Aufschlag von 0,20 € enthält die Unfallversicherung sowie eine Bearbeitungsgebühr). Auf dem Scheck sind Namen und SV-Nummern von Arbeitgeber und Ar-beitnehmer sowie der Beschäftigungstag einzutragen.

• Der Lohn wird mit dem Dienstnehmer grundsätzlich frei vereinbart (als Untergrenze gilt aber der Mindestlohntarif für Hausgehilfen). Zu den Mindest-Stundenlöhnen ist rechnerisch ein Zuschlag für Sonderzahlungen und Urlaubsentgelt (ca 35%) zuzuschlagen.

• Der Arbeitnehmer hat die ihm als Lohnauszahlung übergebenen DLS spätestens im Folgemonat bei seiner Gebietskrankenkasse persönlich oder per Post einzureichen, welche dann das Entgelt auszahlt.

• Wenn die Summe der monatlich eingereichten DLS die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist der Arbeitnehmer pflichtversichert. Der Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 14,2% wird dem Arbeitnehmer dann mit Erlagschein monatlich von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.

• Steuerlich gibt es keine Besonderheiten. Bis zu einem Jahreseinkommen von 10.900 € fällt keine Lohnsteuer an. Bei höheren Einkünften muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben.

Ob der Dienstleistungsscheck tatsächlich ein Erfolg wird, bleibt abzuwarten, insbesondere wenn später bei der Vorschreibung der Sozialversicherung und Einkommensteuer das böse Erwachen kommt!!!!!