
Ab dem 1.7.2021 entfallen die pro EU-Staat individuell gültigen Lieferschwellen und werden durch eine einheitliche EU-Schwelle von € 10.000,- ersetzt.
Viele Händler werden dadurch im B2C Bereich im Ausland UST steuerpflichtig und es bedarf einer rechtzeitigen steuerlichen Registrierung im EU-OSS oder in den jeweiligen EU Staaten.
Werden Waren an Konsumenten in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt, außer die Lieferschwelle des Bestimmungslandes wird überschritten. Die Lieferschwellen betragen bisher in den meisten EU Ländern zwischen € 35.000,- und € 100.000,-
Ab dem 1.7 entfallen die individuellen Schwellenwerte und werden durch einen gemeinsamen Versandhandelsschwellenwert von € 10.000,- ersetzt.
Sofern die Umsätze für B2C-Lieferungen in die gesamte EU (und im EU-Ausland steuerpflichtige Dienstleistungen), die Grenze von 10.000 EUR in 2020 oder 2021 überschreiten, muss ab dem 1.7 bereits die erste Rechnung mit lokaler Umsatzsteuer fakturiert werden.
Um die Umsatzsteuer in den unterschiedlichen EU-Staaten abzuführen gibt es zwei Möglichkeiten.
Die lokalen USt Sätze (excl Corona Sondersteuersätze) finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_de.htm
Gerne könne wir Ihr Unternehmen rechtzeitig via Finanzonline im EU-OSS registrieren, so Sie betreffende Umsätze planen. Achtung, das EU-OSS kann erst ab dem Kalendervierteljahr angewandt werden, das auf die erfolgreiche Antragstellung folgt!