

Der Fixkostenzuschuss 2 wurde nun entsprechend den EU-Vorgaben angepasst und nennt sich ab sofort Fixkostenzuschuss 800.000. Wir haben Ihnen die wichtigsten Passagen der aktuellen Infos des BMF herausgesucht und die gesamte FAQ Liste des BMF sowie die aktuelle Verordnung beigelegt.
Achtung: Sollten sie einen Antrag auf Umsatzersatz stellen wollen, müssen Sie dies vor dem Antrag zum Fixkostenzuschuss 800.000 machen.
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweise 60 % vom Umsatz ausfallen, so werden auch 60 % der Fixkosten ersetzt. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen.
Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30 % der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.
Die erste Tranche kann ab dem 23. November 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume (des Fixkostenzuschuss 800.000) zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen.
Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.
Die Auszahlung der ersten Tranche ist spätestens bis 30. Juni 2021 zu beantragen, die Auszahlung der zweiten Tranche vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021
Der Antrag kann ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Sobald Sie den Antrag in FinanzOnline absenden, bekommen Sie dort eine Rückmeldung. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.
Um eine geordnete Abwicklung des Fixkostenzuschusses 800.000 sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November bzw. Dezember immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen. Falls ein Unternehmen für einen Teil des Monats (November oder Dezember) bereits den Umsatzersatz in Anspruch genommen hat, verringert sich der Fixkostenzuschuss anteilig.
Auf die Obergrenze des Fixkostenzuschusses in Höhe von 800.000 Euro sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Hierzu gehören insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel-und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden, sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden, die auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission beruhen. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.
Ja, das Unternehmen muss weiterhin zumutbare Maßnahmen setzen, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Dazu zählen weiters (a.) die Verpflichtung, auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zur Erzielung von Umsätzen zu und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (auch mittels Kurzarbeit) zu setzen sowie (b) die Verpflichtung, im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden-und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.
Weitere Details finden Sie in der beiliegenden FAQ Liste des BMF oder Ihrer Treuhand-Union Kanzlei