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Fixkostenzuschuss 800.000

Mag. Harald CZAJKA

Der Fixkostenzuschuss 2 wurde nun entsprechend den EU-Vorgaben angepasst und nennt sich ab sofort Fixkostenzuschuss 800.000. Wir haben Ihnen die wichtigsten Passagen der aktuellen Infos des BMF herausgesucht und die gesamte FAQ Liste des BMF sowie die aktuelle Verordnung beigelegt.

Achtung: Sollten sie einen Antrag auf Umsatzersatz stellen wollen, müssen Sie dies vor dem Antrag zum Fixkostenzuschuss 800.000 machen.

  • Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss 800.000 und welche Voraussetzungen bestehen?

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweise 60 % vom Umsatz ausfallen, so werden auch 60 % der Fixkosten ersetzt. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen.

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30 % der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.

  • Ab wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden bzw. für welchen Zeitraum wird dieser gewährt:

Die erste Tranche kann ab dem 23. November 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume (des Fixkostenzuschuss 800.000) zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. 

Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung der ersten Tranche ist spätestens bis 30. Juni 2021 zu beantragen, die Auszahlung der zweiten Tranche vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021

  •  Wie kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden und wie lange dauert die Bearbeitung?

Der Antrag kann ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Sobald Sie den Antrag in FinanzOnline absenden, bekommen Sie dort eine Rückmeldung. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

  • Gibt es Besonderheiten, wenn für ein Unternehmen auch Umsatzersatz beantragt wurde?

Um eine geordnete Abwicklung des Fixkostenzuschusses 800.000 sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November bzw. Dezember immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen. Falls ein Unternehmen für einen Teil des Monats (November oder Dezember) bereits den Umsatzersatz in Anspruch genommen hat, verringert sich der Fixkostenzuschuss anteilig. 

  • Was ist beim Fixkostenzuschuss 800.000 gegenzurechnen?

Auf die Obergrenze des Fixkostenzuschusses in Höhe von 800.000 Euro sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Hierzu gehören insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel-und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden, sowie Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden, die auf Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission beruhen. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

  •  Was passiert bei Falschangaben bei der Beantragung der Förderung? 

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.

  • Bestehen weiterhin Auflagen für die Unternehmer

Ja,  das  Unternehmen  muss  weiterhin zumutbare  Maßnahmen  setzen,  um  die  zu  deckenden  Fixkosten  zu reduzieren.  Dazu  zählen weiters  (a.) die Verpflichtung,  auf  den  Erhalt  der Arbeitsplätze  besonders  Bedacht  zu  nehmen  und  zumutbare  Maßnahmen  zur  Erzielung  von Umsätzen zu und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (auch mittels Kurzarbeit) zu setzen sowie (b) die Verpflichtung, im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von  eigenen  Aktien  vorzunehmen  sowie  nach  diesem  Zeitraum  bis  31.  Dezember  2021  eine maßvolle Dividenden-und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen. 

Weitere Details finden Sie in der beiliegenden FAQ Liste des BMF oder Ihrer Treuhand-Union Kanzlei      

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.