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Gibt es einen Anspruch auf Rauchpausen?

TU-Österreich
6/5/2019

Das Thema Rauchpausen sorgt in den Betrieben immer wieder für Diskussionen. Eine zentrale Frage ist dabei, ob Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte und/oder unbezahlte Rauchpausen haben.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Rauchpausen


Rechtlich ist die Situation relativ klar: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche – über die gesetzlichen Mindestpausen – hinausgehende Pausen für Raucher. Für das Rauchen stehen somit weder bezahlte noch unbezahlte Zusatzpausen zu. Das manchmal behauptete „Menschenrecht auf Rauchpausen“ gibt es nicht. Das Verlangen, eine Zigarette zu rauchen und Kaffee ungestört trinken zu können und dabei Zeitung zu lesen, kann laut Rechtsprechung nicht mit der Dringlichkeit einer Notdurft gleichgestellt werden (OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 53/00y, ARD 5162/6/2000).

Die Entscheidung über die Gewährung von (bezahlten oder unbezahlten) Rauchpausen liegt daher beim Arbeitgeber. Ihm steht es auch frei, im Falle der freiwilligen Gewährung von Rauchpausen zu entscheiden, ob die Rauchpausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob die Arbeitnehmer während der Rauchpausen ausstempeln müssen.


Rauchpausen als Betriebsübung?


Werden Rauchpausen von Arbeitgeberseite über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gewährt, kann dies in bestimmten Fällen zu einer verbindlichen Betriebsübung („Gewohnheitsrecht“) führen. Dies trifft u.E. aber nur dann zu, wenn es für die Rauchpausen einen konkreten zeitlichen Rahmen hinsichtlich Anzahl, Dauer und Lage gibt und seitens des Arbeitgebers kein (z.B. einmal jährlich wiederholter) Unverbindlichkeitsvorbehalt vorliegt. Sobald eine betriebliche Übung entstanden ist, können die Zusatzpausen vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig gestrichen werden.


Beispiel: In einem Unternehmen werden seit einigen Jahren Rauch- und Kaffeepausen im Ausmaß von 15 Minuten täglich gewährt, die von den Mitarbeitern je nach betrieblichem Arbeitsanfall eigenständig genommen werden dürfen. Ein solches Zugeständnis wird bei fehlendem Unverbindlichkeitsvorbehalt i.d.R. eine Betriebsübung begründen.


Das bloße Dulden von Rauchpausen ohne konkreten zeitlichen Rahmen ist hingegen u.E. mangels ausreichender Bestimmbarkeit keine taugliche Basis für das Entstehen einer Betriebsübung.

Regelungen über Rauchpausen (dasselbe gilt für Kaffee-, Teepausen o.ä.) können durch Betriebsvereinbarung, durch dienstvertragliche Vereinbarung (ggf. in einem Zusatz zum Dienstvertrag) oder im Wege einer Dienstanweisung getroffen werden. Auch ist es möglich, den Mitarbeitern die rechtliche Situation (z.B. das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Rauchpausen) im Wege einer schlichten Mitarbeiterinformation zur Kenntnis zu bringen.


TU TIPP: Wenn Sie eine Vorlage für eine MItarbeiterinformation benötigen, kontaktieren Sie Ihre TU Kanzlei.