

Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem
geschäftsführenden Gesellschafter (Fremdgesellschafter mit Sachbezug) zur
privaten Nutzung zur Verfügung, kann
Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des
Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende
betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich
eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem
Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein
weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als
Ausschüttung (z.B. Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der
Gesellschafter hat 25 % Kapitalertragsteuer vom Kaufpreis zu bezahlen.
Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vor, sind für
die private Verwendung bei der GmbH fremdübliche Mieteinnahmen anzusetzen.
Es sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.
Stand: 07. Dezember 2011