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Home-Office Tätigkeit im Ausland kann zu einer Betriebsstätte führen

Mag. Harald CZAJKA

Das Arbeiten von zu Hause hat im letzten Jahr stark an Bedeutung zugenommen und scheint nun auch in vielen Betrieben nicht mehr wegzudenken zu sein, weshalb wir Ihnen die damit zusammenhängenden Steuerrisiken näher bringen wollen.

Problematik 

Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann.

Wird von einem Unternehmen eine Betriebsstätte in einem nicht Ansässigkeitsstaat begründet, so ist diese mit den dort zurechenbaren Einkünfte beschränkt steuerpflichtig.

Betriebsstättenbegriff

Nationale Beurteilung

Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird.  

Internationale Beurteilung

In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine 

  • dauerhafte, feste örtliche Einrichtung 
  • über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt 
  • um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben. 

Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei in der Regel das Element 

  • der Dauerhaftigkeit 
  • und die Verfügungsmacht des Unternehmers.

Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen. 

Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!)

Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, und entspricht es dem Wunsch des Unternehmens oder des Dienstnehmers im home-office zu arbeiten, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.

TU TIPP: Vereinbaren Sie in der Home-Office Vereinbarung, dass die Home-Office Tätigkeit vom Hauptwohnsitz im Inland ausgeübt werden muss. Nur so können sie bösen Überraschungen vermeiden.

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.