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Inklusionsförderung

TU-Österreich
2/12/2020

Dienstgeber, die nachweislich begünstigte Behinderte (Menschen mit Behinderung < 50 %) einstellen, können im Anschluss an die AMS-Eingliederungshilfe, frühestens jedoch ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses, beim Sozialministeriumservice die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus beantragen. Ob der Dienstnehmer die Voraussetzungen der AMS-Eingliederungsbeihilfe erfüllt, ist direkt mit dem AMS vor Dienstbeginn abzuklären.

Wer bzw. was wird gefördert?

Die Inklusionsförderung gilt für behinderteneinstellungspflichtige Unternehmen, also Unternehmen mit mehr als 25 Mintarbeitern, die InklusionsförderungPlus wird nicht-einstellungspflichtigen Unternehmen gewährt. Keine Förderung erhalten Einrichtungen von Bund/Länder/Gemeinden sowie politische Parteien und Parlamentklubs. Förderbar sind vollversicherte befristete als auch unbefristete Dienstverhältnisse. Lehrverhältnisse sind ebenfalls nicht förderbar – hierfür gibt es jedoch eine Einstellungsprämie des Sozialministeriumservice.


Dauer der Förderung

Sowohl die Inklusionsförderung als auch die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Eine Stückelung bzw. Unterbrechung der Förderung zB bei Saisonbetrieben ist möglich. In Summe darf die Förderdauer jedoch 12 Monate nicht überschreiten.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Inklusionsförderung beträgt 30% des Bruttogehalts ohne Sonderzahlungen, ist jedoch monatlich mit der Obergrenze von € 1.000,- gedeckelt. Bei der InklusionsförderungPlus erhält der Dienstgeber zur Inklusionsförderung einen Zuschlag von 25%. Die monatliche Obergrenze beträgt demnach € 1.250,-. Zuschüsse von anderen Fördergeber schließen die Inklusionsförderung zwar nicht aus, sind jedoch auf die Förderung anzurechnen. Eine „Überförderung“ ist nicht zulässig.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt halbjährlich ab der Förderungszusage.


Keine AMS-Eingliederungsbeihilfe?

Der Bezug der AMS-Eingliederungsbeihilfe ist Voraussetzung für die Beantragung der Inklusionsförderung. Wurde daher vom AMS keine Eingliederungsbeihilfe gewährt, so kann beim Sozialministeriumservice ab dem 13. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses (in Ausnahmefällen auch früher) eine Entgeltbeihilfe beantragt werden.

Eine Entgeltbeihilfe kann auch nach dem Bezug einer Inklusionsförderung zusätzlich zuerkannt werden, wenn die begünstigte Behinderteneigenschaft noch vorliegt.


Sonstiges

In diesem Zusammenhang möchten wir auch in Erinnerung rufen, dass begünstigte Behinderte auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit sind. Bitte beachten Sie, dass für beeinträchtigte Personen besondere Kündigungsbestimmungen (Kündigung mit entsprechender Begründung durch Zustimmung des Sozialministeriumservice!) gelten.