

Der EuGH qualifiziert Treuepunkte, die nur bei einem Folgekauf gegen geringwertige Prämien eingelöst werden können, nicht als Gutscheine, sondern als Rabattaktion. Die umsatzsteuerlichen Gutscheinregeln sind auf solche Programme daher nicht anzuwenden.
Kundentreueprogramme sind in Handel, Gastronomie und Hotellerie weit verbreitet – die umsatzsteuerliche Einordnung ist jedoch heikel. Im Anlassfall (EuGH 5. 3. 2026, C-436/24, Lyko) erhielten Kunden für Einkäufe Punkte, die nicht übertragbar, nicht in Geld ablösbar waren, nach zwei Jahren verfielen und nur bei einem erneuten Kauf gegen geringwertige Waren eingelöst werden konnten.
Der EuGH stellt klar: Ein Gutschein liegt nur dann vor, wenn der Aussteller verpflichtet ist, das Instrument als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung anzunehmen. Instrumente, die lediglich einen Anspruch auf einen Preisnachlass vermitteln, erfüllen dieses Akzeptanzkriterium nicht. Da die Treuepunkte nur in Verbindung mit einem neuerlichen Kauf eingelöst werden können, fehlt genau diese Verpflichtung – die Punkte sind daher weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutschein, sondern als Rabattaktion zu behandeln. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung und die Bemessungsgrundlage Ihres Programms.
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