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Kurzarbeit ab dem 1.7.2021 (Phase 5)

TU-Österreich
6/17/2021

Die Sozialpartner und die Bundesregierung haben sich auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Ab 1. Juli 2021 soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen 

  •             Modell 1: Für alle Betriebe 
  •             Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind

Folgende Eckpunkte sind geplant:

 

Modell 1

Modell 2

Beihilfe

Abschlag von 15% der bisherigen Beihilfenhöhe

Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)

Geltungsdauer

vorläufig bis Juni 2022

vorläufig bis Ende Dezember 2021

Mindestarbeitszeit

50% (in Ausnahmefällen 30%)

30% (mit Ausnahmen)

Beantragungsberechtigte Unternehmen

alle Betriebe

Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind

Normalarbeitszeiten und Überstunden

Wer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt 

werden

 

Kurzarbeitsdauer

Maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), 

Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten

Arbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres 

Netto-Einkommens wie vor Corona

Urlaubsverbrauch

Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 

2 Monaten Kurzarbeit

Zugang zur Kurzarbeit

Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden