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Meldungen während der Kurzarbeit

Mag. Harald CZAJKA

Auch während der Kurzarbeit sind Meldungen zu tätigen. Wir haben jene Details aufgegriffen, die zu den meisten Fragen führen.

Vorlage der Abrechnungsliste 

Wird die Abrechnungsliste  (Aufstellung der tatsächlichen Ausfallsstunden) nicht bis zum 28. des jeweiligen Folgemonats vorgelegt, hat dies keinen Nachteil für den Arbeitgeber. Erst wenn die Behörde eine Nachfrist setzt, die versäumt wird, geht der Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe für diesen Abrechnungszeitraum unter. Die Nachfristsetzung soll erst drei Monate nach dem jeweiligen 28. des Folgemonats erfolgen.


Änderung des Ausmaß der Kurzarbeitszeit 

Gem. den veröffentlichen Gesetzesgrundlagen ist die Änderung der Arbeitszeit vorab zu melden.

"Die Arbeitszeitänderungen sind den Sozialpartnern im Vorhinein unter Einhaltung einer 5-Tage-Frist mitzuteilen. Diese Meldungen sollen an die zuständigen Gewerkschaften gesandt werden."


Nachdem dies teilweise unmöglich ist, haben wir nachgehakt und wir haben von der WKO folgende Detailinfo bekommen:

Den Sozialpartnern ist zu melden, wenn sich die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Kurzarbeitszeitraums (z.B. 10%)  voraussichtlich erheblich ändert.


·Keine Meldung ist erforderlich:

  • bei bloßen Änderungen der Arbeitszeiteinteilung und Arbeitszeitschwankungen; die Arbeitszeit kann ja für den gesamten Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet werden;
  • wenn sich das Arbeitszeitausmaß nur von einzelnen Arbeitnehmern ändert und dies in Summe nur von geringer Bedeutung ist.


Beispiel 1: Nach 1 Monat Schließung öffnet ein Geschäft wieder dauerhaft, bleibt aber vorsichtshalber noch 1 Monat in Kurzarbeit. Es meldet, dass die durchschnittliche Arbeitszeit während Kurzarbeit statt der vereinbarten 10% voraussichtlich 50% beträgt.

Beispiel 2: Nach 1 Monat Schließung öffnet ein Geschäft probeweise für eine Woche, schließt aber mangels Kunden wieder. Keine Meldung


In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderung der durchschnittlichen Arbeitszeit laut Sozialpartnervereinbarung dessen Zustimmung einzuholen.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Zusätzlich sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit zu informieren.


TU TIPP:

Wird Ihr Geschäft geöffnet und Sie gehen von einer dauerhaften Öffnung aus, sollten Sie rechtzeitig eine formlose Änderungsmeldung durchführen.

Die entsprechende Meldung zur Arbeitszeitänderung ist an folgende Stellen (je nach Zuständigkeit) zu schicken: 


Vida Arbeitsmarkt@vida.at 

GPA-djp Kurzarbeit@gpa-djp.at 

PRO-GE Corona.kurzarbeit@proge.at 

Younion kurzarbeit@younion.at

GPF Christian.decker@gpf.at 

GBH kurzarbeit@gbh.at 

GÖD goed.kv@goed.at


sowie je Unternehmenssitz an

Wien https://www.wko.at/service/w/kurzarbeit-aendern.html

Niederösterreich meldung-kurzarbeit@wknoe.at

Burgenland kurzarbeit@wkbgld.at

Oberösterreich kurzarbeit@wkooe.at 

Steiermark iws@wkstmk.at

Salzburg kurzarbeit@wks.at

Kärnten wirtschaftskammer@wkk.or.at

Tirol kurzarbeit@wktirol.at

Vorarlberg kurzarbeit@wkv.at

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Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.