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Möglicher Verlust der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

TU-Österreich
1/11/2020

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahr 2020 die Regelungen zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU-Ausland wesentlich verschärft.

Unter anderem ist künftig die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung an die fristgerechte, vollständige und korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung geknüpft. Wird daher die Zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitg eingebracht, fällt die Steuerfreiheit weg. Eine Sanierung ist nur in wenigen Fällen möglich und ein Schaden von 20% der Bemessungsgrundlage ist entstanden.

Der Haken liegt im Detail und insofern bedarf es in den meisten Fällen zu einer Neuorganisation der Abläufe im Rechnungswesen! (Siehe TU TIPPS)

Ab 1.1.2020 ist für innergemeinschaftliche Lieferungen (IG Lieferung) die Steuerfreiheit der Umsatzsteuer nur noch gegeben, wenn einerseits eine gültige UID des Empfängers vorhanden ist und andererseits die Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht, vollständig und korrekt abgegeben wird sowie ein geeigneter Transportnachweis in zweifacher Ausführung vorliegt.

Die ZM ist innerhalb eines Monats nach dem Monatsletzten, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht wurde, beim Finanzamt abzugeben. Besonderes Augenmerk gilt es darauf zu legen, dass für die Aufnahme einer IG Lieferung in die ZM nicht die Rechnungslegung bzw. die Zahlung, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung relevant ist. Diese Regelung gilt auch für Einnahmen-Ausgabenrechner. Auch hier ist für die Aufnahme in die ZM nicht auf die Zahlung, sondern auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen.

Insofern bedarf es insbesondere bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern, mit Lieferungen in andere EU Länder, einer Neuorganisation der Buchhaltung, da bisher die Verbuchung und somit auch ZM Meldung von Ausgangsrechnungen in der Regel erst mit dem Zahlungseingang stattgefunden hat.

Wird den Erfordernissen  nicht entsprochen, ist die IG Lieferung steuerpflichtig (mit inländischer Umsatzsteuer) zu behandeln. Eine Sanierungsmöglichkeit bezüglich der gültigen UID des Empfängers und der fristgerechten, vollständigen und korrekten ZM GIBT ES NICHT! 

Diese Neuregelung gilt ausschließlich für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für sonstige Leistungen (Reverse Charge Umsätzen) gibt es zwar eine idente ZM-Pflicht aber mit deutlich geringerer Strafdrohung.

Bitte achten Sie in Zukunft im Rahmen der Qualitätssicherung noch mehr auf die Einhaltung der Formalkriterien:

  • den Namen, die Anschrift und die UID des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung
  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen
  • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung
  • den Tag der Lieferung
  • das vereinbarte Entgelt
  • Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Auch im Zusammenhang mit Transportnachweisen (Voraussetzung für die Steuerfreiheit) müssen in Zukunft zwei Nachweise vorliegen. Wir empfehlen den unterzeichneten CMR-Frachtbrief und die Transportrechnung aufzubewahren und der Ausgangsrechnung als Buchnachweis beizulegen. Darüber hinaus achten Sie in Abholfällen darauf, dass zusätzlich zu den Transportnachweisen eine schriftliche Erklärung des Empfängers über die Abholung vorliegt. 

TU TIPP:

  • Stellen Sie immer per Monatsletzten alle ausstehenden Rechnungen aus. Nur so kann die rechtzeitige Erfassung der ZM einfach gewährleistet werden. 
  • Übermitteln Sie ihre Unterlagen kurzfristig nach dem Monatsletzen an Ihre Buchhaltungsabteilung, sodass diese ausreichend Zeit zur Verarbeitung hat.
  • Wenn Sie EAR Rechner sind, müssen Sie gewährleisten, dass die ZM ebenfalls schon nach Leistungserbringung erfasst wird.
  • Sollten die hier dargestellten Voraussetzungen nicht lückenlos vorliegen, stellen Sie keine steuerfreie Rechnung aus, sondern rechnen vorerst mit Umsatzsteuer ab. Sollten die Voraussetzungen in weiterer Folge erbracht werden können, kann die Rechnung korrigiert werden. Sodann muss, insofern notwendig, die ursprüngliche ZM binnen eines Monats mit dem ursprünglichen Datum korrigiert werden und die Korrektur zur Zufriedenheit der Behörde begründet werden. 
  • Richten Sie im Rahmen der Qualitätssicherung alle notwendigen Maßnahmen so ein, dass eine fristgerechte Abgabe der ZM möglich ist und stellen Sie bei Lieferung alle Formalkriterien lückenlos fest.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die UID Nummern Ihrer Kunden.