
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahr 2020 die Regelungen zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU-Ausland wesentlich verschärft.
Unter anderem ist künftig die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung an die fristgerechte, vollständige und korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung geknüpft. Wird daher die Zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitg eingebracht, fällt die Steuerfreiheit weg. Eine Sanierung ist nur in wenigen Fällen möglich und ein Schaden von 20% der Bemessungsgrundlage ist entstanden.
Der Haken liegt im Detail und insofern bedarf es in den meisten Fällen zu einer Neuorganisation der Abläufe im Rechnungswesen! (Siehe TU TIPPS)
Ab 1.1.2020 ist für innergemeinschaftliche Lieferungen (IG Lieferung) die Steuerfreiheit der Umsatzsteuer nur noch gegeben, wenn einerseits eine gültige UID des Empfängers vorhanden ist und andererseits die Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht, vollständig und korrekt abgegeben wird sowie ein geeigneter Transportnachweis in zweifacher Ausführung vorliegt.
Die ZM ist innerhalb eines Monats nach dem Monatsletzten, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht wurde, beim Finanzamt abzugeben. Besonderes Augenmerk gilt es darauf zu legen, dass für die Aufnahme einer IG Lieferung in die ZM nicht die Rechnungslegung bzw. die Zahlung, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung relevant ist. Diese Regelung gilt auch für Einnahmen-Ausgabenrechner. Auch hier ist für die Aufnahme in die ZM nicht auf die Zahlung, sondern auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen.
Insofern bedarf es insbesondere bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern, mit Lieferungen in andere EU Länder, einer Neuorganisation der Buchhaltung, da bisher die Verbuchung und somit auch ZM Meldung von Ausgangsrechnungen in der Regel erst mit dem Zahlungseingang stattgefunden hat.
Wird den Erfordernissen nicht entsprochen, ist die IG Lieferung steuerpflichtig (mit inländischer Umsatzsteuer) zu behandeln. Eine Sanierungsmöglichkeit bezüglich der gültigen UID des Empfängers und der fristgerechten, vollständigen und korrekten ZM GIBT ES NICHT!
Diese Neuregelung gilt ausschließlich für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für sonstige Leistungen (Reverse Charge Umsätzen) gibt es zwar eine idente ZM-Pflicht aber mit deutlich geringerer Strafdrohung.
Bitte achten Sie in Zukunft im Rahmen der Qualitätssicherung noch mehr auf die Einhaltung der Formalkriterien:
Auch im Zusammenhang mit Transportnachweisen (Voraussetzung für die Steuerfreiheit) müssen in Zukunft zwei Nachweise vorliegen. Wir empfehlen den unterzeichneten CMR-Frachtbrief und die Transportrechnung aufzubewahren und der Ausgangsrechnung als Buchnachweis beizulegen. Darüber hinaus achten Sie in Abholfällen darauf, dass zusätzlich zu den Transportnachweisen eine schriftliche Erklärung des Empfängers über die Abholung vorliegt.
TU TIPP: