

Wie bereits bekannt, hat der Verfassungsgerichtshof die in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG vorgesehene Steuerfreistellung für begünstigte Auslandstätigkeit mit Urteil vom 30.9.2010 als verfassungswidrig aufgehoben.
Jetzt ist zumindest eine vorübergehende Lösung für die nächsten zwei Jahre in Sicht.
Gemäß der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG sind Einkünfte von Arbeitnehmern inländischer Betriebe, die in Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen im Ausland für einen Zeitraum von mehr als einem Monat tätig waren, in Österreich steuerfrei.
Wie nun aus dem BMF bekannt geworden ist, wurde dem Aufschrei der österreichischen Wirtschaft Gehör gegeben. Im Rahmen des vom Nationalrat in den nächsten Tagen zu verabschiedenden Budgetbegleitgesetzes 2011 wird eine Reparatur des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG vorgesehen.
Gemäß dieser Regelung sollen ab dem Kalenderjahr 2011 66 % der bislang gänzlich steuerfreien Auslandseinkünfte und ab dem Jahr 2012 nur noch 33 % dieser Einkünfte in Österreich steuerfrei gestellt werden können.
Den EG-rechtlichen Bedenken wurde insofern Folge geleistet, als ab 2011 die Steuerfreistellung nicht nur Arbeitnehmern inländischer Betriebe zu Gute kommen soll, sondern auch Betrieben und Betriebsstätten eines in der EU, einem EWR-Staat oder in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers oder Arbeitnehmern von in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätten von in Drittstaaten ansässigen Arbeitgebern. Der Umfang der begünstigten Tätigkeiten bleibt unverändert.
Wenn gleich diese Übergangsregelung vorerst für die davon betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer das Schlimmste abwendet, bleibt abzuwarten, wie die endgültige Reparatur dieser mehr als 30 Jahre dem österreichischen Rechtsbestand angehörige Reglung aussehen wird.
Quelle: ICON GmbH