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Neue Mietrichtwerte ab 1.4.2026: Was Vermieter jetzt beachten müssen

TU-Österreich
5/27/2026

Ab 1. April 2026 gelten in Österreich neue, erhöhte Mietrichtwerte und Kategoriebeträge – eine automatische Mietzinssteigerung tritt dadurch jedoch nicht ein. Wer im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) bereits für den Zinstermin Mai 2026 erhöhen möchte, muss die 14-tägige Ankündigungsfrist zwingend einhalten.

Mit 1. April 2026 wurden die gesetzlichen Richtwerte und Kategoriebeträge für alle österreichischen Bundesländer neu festgesetzt. Für Oberösterreich gilt ab sofort ein Richtwert von € 7,30/m², für Wien € 6,74/m², für Salzburg € 9,31/m² und für Vorarlberg € 10,35/m². Die Kategoriebeträge für Kategorie-A-Wohnungen betragen nunmehr € 4,51/m².

Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das seit 1.1.2026 in Kraft ist, begrenzt Mietzinsanpassungen bei Wohnungsmietverträgen sowohl zeitlich als auch der Höhe nach.

Anpassungen dürfen ausschließlich zum 1. April erfolgen. Die Höhe der zulässigen Erhöhung orientiert sich am Durchschnitt des VPI 2020 des Vorjahres, wobei jede Erhöhung über 3 % nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der für 2025 maßgebliche VPI-Anstieg zusätzlich mit maximal 1 %, jener für 2026 mit maximal 2 % zu deckeln.

WICHTIG: Das MieWeG schafft KEINE automatische Mieterhöhung. Es regelt lediglich den Rahmen, innerhalb dessen eine vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklausel wirksam werden darf.

Handlungsempfehlungen für Vermieter

  • Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag dem MieWeG und/oder dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.
  • Ermitteln Sie den zulässigen Erhöhungsbetrag nach der Parallelrechnung (vertragliche Wertsicherung vs. MieWeG-Modell; es gilt der niedrigere Wert).
  • Versenden Sie das Erhöhungsschreiben so rechtzeitig, dass die 14-Tage-Frist vor dem nächsten Zinstermin sicher eingehalten wird.
  • Beachten Sie: Geschäftsraummieten sind vom MieWeG grundsätzlich nicht erfasst, können sich aber freiwillig dessen Valorisierungsregeln unterwerfen.

FRIST/STICHTAG: Für eine Mieterhöhung ab dem Zinstermin 5.5.2026 muss das Erhöhungsschreiben dem Mieter spätestens bis 21.4.2026 zugegangen sein. Zu spät abgesendete Schreiben verschieben die Wirksamkeit auf den Juni-Zinstermin.

TIPP: Wir unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung des zulässigen Erhöhungsbetrags sowie bei der rechtssicheren Formulierung des Erhöhungsschreibens. Fehler in diesem Bereich können eine Wirksamkeit der Erhöhung um ein volles Jahr verzögern.