
Im Nationalrat wurde am 10. 12. 2020 eine umfassende Reform des Normverbrauchsabgabegesetzes beschlossen. Diese NoVA Erhöhungen der nächsten Jahre betrifft alle KFZ Besitzer teilweise beträchtlich. Es lohnt sich, insbesondere bei folgenden Konstellationen, über eine Anschaffung im nächsten Halbjahr nachzudenken.
Der Höchststeuersatz wird von 20 % auf 30 % angehoben. Dies wird insbesondere Sportmaschinen sowie große und schwere Krafträder betreffen.
Bei PKW gibt es weitaus größere Verschärfungen.
A. Der Steuersatz für PKW (Klasse M1) wird ab dem 1. 1. 2021 nach einer neuen Formel ermittelt: (CO 2-Emissionswert in g/km – 112 g/km) : 5
B. Der CO2-Abzugsbetrag in dieser neuen Formel wird nicht wie ursprünglich vorgesehen für die folgenden drei Jahre um 3 g, sondern um 5 g abgesenkt. Ab 1. 1. 2025 wird diese Absenkung mit den ursprünglich vorgesehenen 3g fortgesetzt.
C. Aktuell ist der so ermittelte Steuersatz durch den Höchststeuersatz von 32 % gedeckelt. Im Jahr 2014 lag dieser noch bei 16%. Dieser Höchststeuersatz wird in den nächsten drei Jahre wesentlich angehoben, und wir landen am 1.1.2025 bei einer maximalen NoVA von 80% auf den Kaufpreis. Die Anhebungen finden jeweils statt am:
D. Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert jährlich um 15 g auf 155 g im Jahr 2024. Der Malusbetrag in Euro, der für jedes den Grenzwert übersteigende Gramm zu entrichten ist, wird ebenfalls drei Jahre lang jedes Jahr um 10 Euro erhöht.
In Summe bedeutet dies:
Erstaunlich aber war:
Ab 1. 7. 2021 wird die Anknüpfung an die Kombinierte Nomenklatur aufgegeben und stattdessen wird auf die kraftfahrrechtliche Einordnung abgestellt.
Der NoVA unterliegen ab dem 1.7. 2021 auch Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (im Folgenden: Kleinlastkraftwagen = N1) aufweisen. Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat, weshalb diese nur dann NoVA-pflichtig sind, wenn diese nach dem 1. 7. 2021 erstmals zugelassen wurden.
In Summe bedeutet dies:
Keine NoVA gibt es für:
Die Neuregelung der NoVA tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft. Für den Fall, dass ein Kaufvertrag für ein Kfz vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 1. 7. 2021 (aber vor dem 1. 11. 2021) erfolgt, wurde eine Übergangsregelung vorgesehen: In diesem Fall ist die Rechtslage vor dem 1. 7. 2021 weiterhin anzuwenden.
Auch die Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenpreis bei begehrten Marken und Modellen ist nicht zu unterschätzen.