

Der VwGH hat bestätigt, dass die Übertragung von Kapitalvermögen (z. B. Investmentfondsanteile) einer Privatstiftung an den Begünstigten steuerlich als entgeltlicher Erwerb gilt. Damit verliert das zugewendete Vermögen seinen Altbestandscharakter – auch wenn es bei der Stiftung als steuerfreier Altbestand qualifiziert war.
Aktuelle Rechtslage / Das Problem
Wer als Begünstigter einer Privatstiftung Wertpapiere oder sonstige Kapitalanlagen zugewendet bekommt, sollte sich bewusst sein: Steuerlich gilt diese Zuwendung aufgrund der sogenannten Anschaffungsfiktion (§ 15 Abs 3 Z 2 lit a EStG) als entgeltlicher Erwerb zum Marktwert im Zeitpunkt der Zuwendung. Der VwGH (27. 1. 2026, Ro 2024/15/0023) hat klargestellt, dass damit der Altbestandscharakter der zugewendeten Wertpapiere verloren geht – selbst wenn diese Papiere bei der Stiftung noch vor der Einführung der Kapitalbesteuerung (also vor 2011) angeschafft worden waren.
Konsequenzen bei Nicht-Handeln
Wer irrtümlich von einer fortbestehenden Steuerfreiheit ausgeht und keine Kapitalertragsteuer (KESt) einbehält oder geltend macht, riskiert Nachforderungen und Zinsen.
Konkrete Handlungsempfehlungen
TIPP: Bei bevorstehenden Stiftungszuwendungen beraten wir Sie gerne vorab über die steuerlichen Konsequenzen und begleiten die korrekte Abwicklung der KESt.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt einmal mehr: Steuerfragen, die auf den ersten Blick geklärt scheinen, bergen oft unerwartete Risiken. Ob Vermietungsvorhaben, Bauleistungen, Kassenführung oder Kapitalanlagen – wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt es tut.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.