
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist seit mehr als zwei Jahren in Kraft. Es werden nun verstärkt Prüfungsmaßnahmen vorgenommen. Diese sind gekennzeichnet durch eine erhöhte Prüfungstiefe, insbesondere wenn erhöhte Risiken vorab oder im Laufe der Prüfung festgestellt werden.
Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich auf eine Überprüfung durch die Finanz vorbereiten können.
Die Sanktionsmöglichkeiten bei nicht korrekter Anwendung sind weit gestreut, von finanzstrafrechtlichen Konsequenzen wegen der nicht korrekten Einrichtung der technischen Sicherheitseinrichtung bis hin zum Verlust der Vermutung der ordnungsmäßigen Führung der Aufzeichnungen.
Seit 1. 4. 2017 sind Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung (digitale Signatur und Verkettung der Belege) gegen Manipulation zu schützen.
Grundsätzlich sind zwei Arten von formellen Mängeln zu unterscheiden:
Neben der Nichtmeldung oder der Nichtregistrierung der Registrierkasse ist eine fehlende Belegerteilung zu den Verletzungen der organisatorischen Vorgaben zu zählen. Dies ist wichtig, da die Registrierkassenpflicht nur in Kombination mit der Belegerteilungspflicht die vollständige Umsatzerfassung im Barverkaufsbetrieb sicherstellen kann. Denn nur, wenn ein signierter Beleg erteilt wird, ist für jedermann ersichtlich, dass keine spurlose Stornierung mehr erfolgen kann. Der Abbruch von erfassten, aber nicht bis zum Schluss abgewickelten Geschäftsvorfällen wird durch die Kassen tw. bereits als Storno erfasst, andererseits kann eine Überprüfung des Betriebs durch einen verdeckten Augenschein durch die Finanzpolizei erfolgen.
In den entsprechenden Datenerfassungsprotokollen (DEP) wie dem DEP 7 sind also weitere Protokollierungen notwendig, die im sogenannten DEP 131 enthalten sein müssen. Hier wird auch der abgebrochene Geschäftsfall protokolliert. Fehlen derartige Protokollierungen oder sind abgebrochene Geschäftsfälle überproportional enthalten, wären dies sicher erhöhte Risiken, bei einer Kassenprüfung.
Vergessen Sie weiters nicht folgende wiederkehrende vorgeschriebene Maßnahmen:
Fehlerhafte Belege, die nicht der RKSV entsprechen, also etwa bei Fehlen der Kassenidentifikationsnummer oder der korrekten Uhrzeit oder auch ein nicht nach Steuersätzen getrennter Barzahlungsbetrag, sind mittlerweile sehr selten geworden. Anzumerken ist, dass etwaige aufgedeckte Fehler vielfach simple Programmier- bzw Einstellungsfehler sind. Leider sind diese Fehler dennoch problematisch, da es dadurch aus Sicht des Unternehmens nicht möglich ist, die Manipulationssicherheit zu beweisen.
Sinnvolle Vorbereitungen
Kontrollieren Sie weiters, ob die Belege alle notwendigen Daten enthalten: