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Reverse-charge für Deutschland

Herbert Tiefling
Mit Wirkung 1.1.2002 wurde in Deutschland das Abzugsverfahren und damit auch die "Nullregelung" abgeschafft und stattdessen mit § 13b dUStG ein
"Reverse-charge"-System eingeführt.

Der deutsche Leistungsempfänger (Unternehmer oder jur. Person
öffentlichen Rechts) schuldet die Steuer für in D steuerpflichtige
Werklieferungen und Dienstleistungen (insbes. Katalogleistungen gem. §Rechnung ist nicht
erforderlich.

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein solcher, der im Zeitpunkt
der Leistungsausführung weder Wohnsitz, Sitz
3a dUStG) durch im Ausland ansässige Unternehmer. Sein evtl.
Vorsteueranspruch entsteht gleichzeitig, eine Geschäftsleitung oder
Zweigniederlassung in D hat.

(Quelle: ÖStZ 4/02, 72 f)