

Die vollständige Sachbezugsbefreiung für E-Dienstautos entfällt ab 2027. Der neue Sachbezug ist gestaffelt und deutlich niedriger als bei Verbrennern – das E-Auto bleibt steuerlich klar im Vorteil.
Bislang war die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen E-Autos sachbezugsfrei. Nach dem – noch nicht kundgemachten – Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung gilt künftig gestaffelt: 2027 ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten (höchstens 180 Euro/Monat), ab 2028 0,625 % (höchstens 300 Euro), bei einer Anschaffungskosten-Obergrenze von 48.000 Euro. Die Regelung knüpft an den Nutzungsmonat an, nicht an das Zulassungsdatum – auch ein bereits 2026 zugelassenes E-Auto fällt ab 1. 1. 2027 unter den neuen Sachbezug. Zum Vergleich: Verbrenner und Hybride bleiben unverändert bei 2 % (max. 960 Euro) bzw. 1,5 % (max. 720 Euro). Das E-Auto bleibt damit deutlich günstiger.
Zwei Punkte sollten Sie beachten: Ab 2027 löst die Privatnutzung eines E-Autos erstmals auch einen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch aus (Bemessungsgrundlage ist der Sachbezugswert), weil E-Autos – anders als Verbrenner – grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Und bei Modellen mit Gehaltsumwandlung bleibt der Vorteil zwar bestehen, sinkt aber (im Musterbeispiel von rund 58 % heute auf rund 41 % im Jahr 2027 und rund 29 % ab 2028). Bestehende Gehaltsumwandlungsvereinbarungen sollten daher vor dem 1. 1. 2027 überprüft werden – insbesondere die Frage, ob der Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet wird.
TIPP: Wir prüfen Ihre bestehenden und geplanten Dienstwagen- und Gehaltsumwandlungsmodelle noch 2026. Die steuerliche Rangfolge bleibt: E-Auto vor ökologischem Verbrenner/Hybrid vor „normalem“ Verbrenner.