

Bisher wurde die Grunderwerbssteuer (3,5 %, unter Ehegatten eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern 2 %) und Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des (zumeist) niedrigen 3fachen Einheitswertes der geschenkten Liegenschaft bemessen.
Laut einem aktuell vorliegenden Begutachtungsentwurf soll in Zukunft die Eintragungsgebühr vom tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bemessen werden.
Die neue Regelung soll mit 01.01.2013 in Kraft treten. Entsprechend der vorgesehenen Übergangsbestimmung im Begutachtungsentwurf ist es aber nur noch für im Oktober 2012 durchgeführte Schenkungen, Umgründungen und Erbschaften, für die eine Selbstberechnung von einem Notar oder Rechtsanwalt durchgeführt wurde, sichergestellt, dass die Gebühr noch vom 3fachen Einheitswert festgesetzt wird.
Für Übertragungen im November und Dezember 2012 ist dann der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch maßgebend. Dies bedeutet, dass wenn solche Vorgänge erst im Jahr 2013 im Grundbuch eingetragen werden, bereits die erhöhte Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangen wird.
Bisher wurde die Grunderwerbssteuer (3,5 %, unter Ehegatten eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern 2 %) und Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des (zumeist) niedrigen 3fachen Einheitswertes der geschenkten Liegenschaft bemessen. Laut einem aktuell vorliegenden Begutachtungsentwurf soll in Zukunft die Eintragungsgebühr vom tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bemessen werden.
Die neue Regelung soll mit 01.01.2013 in Kraft treten. Entsprechend der vorgesehenen Übergangsbestimmung im Begutachtungsentwurf ist es aber nur noch für im Oktober 2012 durchgeführte Schenkungen, Umgründungen und Erbschaften, für die eine Selbstberechnung von einem Notar oder Rechtsanwalt durchgeführt wurde, sichergestellt, dass die Gebühr noch vom 3fachen Einheitswert festgesetzt wird.
Für Übertragungen im November und Dezember 2012 ist dann der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch maßgebend. Dies bedeutet, dass wenn solche Vorgänge erst im Jahr 2013 im Grundbuch eingetragen werden, bereits die erhöhte Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangen wird.
Von der erhöhten Gebühr sind aber nicht nur Schenkungen erfasst, sondern auch alle anderen Vorgänge, für die bisher die Bemessungsgrundlage nach dem Einheitswert festgesetzt wurde, wie z.B. Umgründungen und Erbschaften.
Anlass für diese Änderung ist die Aufhebung der derzeitigen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof. Nachdem ein ähnliches Verfahren betreffend der Grunderwerbssteuer derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, ist zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer empfindlich angehoben wird, was Schenkungen und Erbschaften von Immobilien erheblich verteuern wird.
Sind daher ohnedies Schenkungen beabsichtigt, so empfiehlt es sich diesen Vorgang zu beschleunigen und noch im Oktober 2012 durchzuführen.
Unklar nach dem Begutachtungsentwurf ist die Vollzugslage, denn im Gesetz ist nicht geregelt wie der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln ist. Der Erbe bzw. Beschenkte muss dem Grundbuch die Höhe des tatsächlichen Wertes nachweisen und durch geeignete Unterlagen nachweisen, was - mangels vorliegender Kenntnisse - die Angelegenheit noch verteuern dürfte, da die Expertise eines Fachmannes einzuholen sein wird.