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SCHROTTLIEFERUNGEN - Übergang der Steuerschuld

Herbert Tiefling

Mit 1.7.2007 tritt für "Schrottlieferungen" die Bestimmung des § 19 Abs. 1d UStG in Kraft.

Dies bedeutet, dass jene Unternehmer, die Schrott an andere Unternehmer liefern, für diese Lieferung in der jeweiligen Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen dürfen.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 1d UStG (Umsatzsteuergesetz) schreibt vor, dass für Schrottlieferungen die nach dem 30.6.2007 an andere Unternehmer erfolgen, der Lieferant keine Umsatzsteuer mehr ausweisen darf.

Für Lieferungen von Schrott innerhalb der Unternehmerkette geht die Steuerpflicht auf den Empfänger der Lieferung über.

Auf diesen Umstand ist auf der Rechnung wie folgt hinzuweisen:

"Reverse Charge gemäß § 19 Abs. 1d UstG”

Die gleiche Vorgangsweise ist auch anzuwenden, wenn der Empfänger der Lieferung (Schrotthändler) mit einer Gutschrift abrechnet.