Schutz von Minderheitsgesellschaftern nach dem Gesellschafterausschlussgesetz
Minderheitsgesellschafter (bis 10 % Anteil am Kapital) können nach dem am 20.05.2006 in Kraft getretenen Gesellschafterausschlussgesetz vom Hauptgesellschafter (90 % der Anteile am Kapital) ausgeschlossen werden. Durch entsprechende Aufnahme einer Klausel in den Gesellschaftsvertrag oder Abschluss einer Vereinbarung kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden.
Das neue GesAusG beinhaltet nunmehr einheitliche Regelungen für den "Squeeze out". Die bisherigen Ausschlussmöglichkeiten werden zwar nicht abgeschafft, werden jedoch aufgrund des Einstimmigkeitserfordernis in der Praxis erst nach einem "Squeeze out" nach dem neuen GesAusG erfolgen.
Der Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Der Ausschluss liegt vor allem im Interesse des Hauptgesellschafters; es besteht aber auch ein öffentliches Interesse an der Schaffung wertbewerbsfähiger und reaktionsschneller Unternehmens- und Kontrollstrukturen, die ohne Minderheitsgesellschafter leichter zu verwirklichen sind. Um die effizienzsteigernde unternehmerische Vollintegration zu erreichen, bedarf es der Möglichkeit des Durchgriffs. Auf Grund dieser Zielrichtung soll es nicht einer beliebigen Mehrheit möglich sein, die Minderheit auszuschließen; vielmehr sollen die 90% von einem Rechtsträger oder doch zumindest in einem Konzern gehalten werden.
Wie bisher soll die Ausschlussmöglichkeit nicht nur bei Aktiengesellschaften bestehen, sondern auch für die GmbH offen stehen. Vor einem derartigen Ausschluss können sich Minderheitsgesellschafter schützen: In einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern kann die Ausübung der Ausschlussbefugnis verboten werden, zum anderen kann die Anwendung des Gesetzes auch im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung abgedungen werden. Hinzu kommt, dass es nicht ohne weiteres möglich ist, dass zB drei GmbH-Gesellschafter einen vierten ausschließen; weil die Zustimmung einer Mehrheit von 90% nicht ausreicht, wenn die Anteile nicht vereinigt sind.
Das GesAusG tritt mit 20.5.2006 in Kraft.

Mag. Ingo Gruss
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, SachverständigerDie Schwerpunkte in der Tätigkeit von Ingo Gruss sind die Prüfung von mittelständischen Unternehmen, Unternehmensstrukturierungen sowie die laufende Beratung von KMUs. Daneben hat er ein tiefgehendes Know-How in der Betreuung von gemeinnützigen Einrichtungen. Ingo Gruss ist Absolvent der Wirtschaftsuniversität Wien und Mitglied der Qualitätsprüfungskommission der Abschlussprüferaufsichtsbehörde.