

Im Zusammenhang mit der Optionsmöglichkeit des § 276 Abs 7 GSVG
schlägt der Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht wegen der großen
Anzahl von Anträgen auf Günstigkeitsvergleiche an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgende
Vorgangsweise vor:
Zur Vermeidung von Fristversäumnissen sollen alle Versicherten
bis 31.12.2001 den Antrag nach § 276 Abs 7 GSVG unter dem Vorbehalt
stellen, dass der Antrag nach Vorliegen einer gleichzeitig bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragten
Günstigkeitsvergleichsrechnung wieder zurückgezogen werden kann.
Diese Vorgangsweise wird als verfahrensrechtlich unbedenklich
angesehen und stellt keine endgültige Disposition über das Optionsrecht
gemäß § 276 Abs 7 GSVG vor.
Einen entsprechenden Antrag stellt Ihnen gerne jede TREUHAND-UNION-KANZLEI in Österreich.
Beachten Sie aber, daß mit günstigeren Beiträgen aber auch Ihre Pensionsbemessungsgrundlage entsprechend sinkt!