

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:
Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Ausländische Konzerne im Onlinebereich, die zwar in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, sollen voraussichtlich ab 2018 effizienter besteuert werden.
Zusätzlich zu Maßnahmen auf internationaler Ebene werden auch nationale Maßnahmen gesetzt. So soll etwa die Werbeabgabe - aufkommensneutral - auf den Onlinebereich ausgeweitet und der Steuersatz damit bei gleichbleibendem Aufkommen gesenkt werden.
Ab 2019 soll ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werden, indem ab 5 % Inflation automatisch die ersten beiden Tarifstufen von <<
Die Forschungsprämie soll ab 2018 von derzeit 12 auf 14 % erhöht werden.
Um Investitionsanreize zu setzen, sind Investitionsförderungen durch eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % (Umsetzung alternativ als Investitionszuwachsprämie) für Großbetriebe, das sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, geplant. Die Maßnahme soll von 1.3. bis 31.12.2017 gültig sein. Begünstigt werden Investitionen in körperliche Anlagegüter (etwa Maschinen). Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und Pkws.
Ab 2018 soll die Flugabgabe halbiert werden.
Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens <<
Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.
Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.
Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von <<
Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.
Beispiel: Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung:
Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten <<
Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter <<
Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn man, also i.d.R. der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,?) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.
Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Beschenkten, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.
Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben
(z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.
Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber <<
Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.
TIPP: Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.
Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal <<
Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.
Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.
Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.
Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozialpädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.
TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung
Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.
Mit 1.4.2017 treten die letzten gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierkasse in Kraft. Dann müssen alle Vorbereitungen für den laufenden Betrieb mit Registrierkasse - wie Inbetriebnahme und Registrierung - erledigt sein.
Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.
Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt generell zum Zweck der Abgabenerhebung, Nachschau beim Unternehmen zu halten und in Bücher und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Registrierkasse interessiert die Finanz insbesondere,
Bei einer Kassennachschau kann die Finanz vom Unternehmer die Erstellung eines Kontrollbelegs mit dem Betrag Null verlangen. Ab 1.4.2017 wird die Behörde anhand dieses Kontrollbelegs (Null-Beleg) mit einer Prüf-App (ähnlich der Belegcheck-App des Finanzministeriums) die Gültigkeit der Signatur gleich vor Ort überprüfen. Außerdem kann das Kontrollorgan den Beleg an sich nehmen und für spätere Kontrollen des Datenerfassungsprotokolls in Evidenz halten.
Zusätzlich kann das Kontrollorgan auch Einsicht in das Datenerfassungsprotokoll verlangen. Ab 1.4.2017 wird im Datenerfassungsprotokoll unter anderem überprüft, ob
Das Kontrollorgan muss das Ergebnis der Kassennachschau niederschreiben. Der Unternehmer hat ein Recht auf eine Abschrift der Niederschrift.
Hinweis: Bei Unregelmäßigkeiten kann die Kassennachschau weitere Überprüfungen nach sich ziehen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Aufwendungen für das Mietobjekt (u. a. auch Instandsetzungsaufwand) und die Absetzung für die Abnutzung als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.
Die Entscheidung erläutert, wann bei langjähriger Wohnungsrenovierung überhaupt eine Einkommensquelleneigenschaft vorliegt.
Der Steuerpflichtige machte <<
Die Einkunftsquelle <<
Als Vermietungsabsicht gelten nur nach außen gerichtete Handlungen (bindende Vereinbarungen, Annoncen, Maklerbeauftragung, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände), die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht.
Die Einkunftsquelleneigenschaft lag im Entscheidungsfall nicht vor, da die erforderliche ernsthafte Absicht, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten tatsächlich eine Vermietung durchzuführen, nach 13(!)-jähriger, unvollendeter Renovierung nicht klar erwiesen wurde und damit keine bloße <<
Einen Startplatz in der ersten Reihe der wirtschaftlich nachhaltig agierenden Unternehmen erlangt und behält nur, wer schnell und zugleich auch wohlüberlegt vorgeht. Ob bei der Erlangung neuer Geschäftsmöglichkeiten, beim Service für die bestehenden Kunden oder beim Erledigen der üblichen Aufgaben, mit dem Leitsatz <<
Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist neben Kreativität und Weitblick zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend. Denn die Gelegenheiten müssen, wie in alter Volksweisheit so schön benannt, beim Schopf gepackt werden, ansonsten nützt sie ein anderer.
Um diese Chancen auch als solche zu erkennen, sollte jeder Unternehmer seinen Blick für die Möglichkeiten schärfen und bestehende Potentiale ausschöpfen. Die eigenen Mitarbeiter erweisen sich dabei oft als ungeahnte Quelle der Entwicklung, auch wenn sie vielleicht in einem ganz anderen Bereich als der Unternehmensführung beruflich tätig sind.