

Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.
So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
| Neuer Grenzsteuersatz | Alter Grenzsteuersatz | ||
|---|---|---|---|
| Tarifstufen | Steuersatz | Tarifstufen | Steuersatz |
| bis € 11.000,00 | 0 % | bis € 11.000,00 | 0 % |
| € 11.001,00 - € 18.000,00 | 25 % | € 11.001,00 - € 25.000,00 | 36,5 % |
| € 18.001,00 - € 31.000,00 | 35 % | € 25.001 - € 60.000,00 | 43,21 % |
| € 31.001,00 - € 60.000,00 | 42 % | über € 60.000,00 | 50 % |
| € 60.001,00 - € 90.000,00 | 48 % | ||
| € 90.001,00 - € 1 Mio. | 50 % | ||
| über € 1 Mio. | 55 % | ||
Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift über € 110,00.
Zusätzlich zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z.B. eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf
€ 3.000,00.
Derzeit sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen geplant:
Grunderwerbsteuer: Künftig soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.
Neue Staffelung:
Immobilienertragsteuer: Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.
Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen - nicht jedoch die KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden.
Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen von 12 %.
Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:
Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden halten.
Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.
50 % der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter gewissen Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und Kurskosten pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.
Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und radikale Vereine.
Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen) Kursen.
Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.
Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:
Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe.
Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse für weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.
Beim Kauf eines Pkw"s besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw. Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug - gilt dann in weiterer Folge auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich werden maximal Anschaffungskosten von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen Betriebskosten (z. B. Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente gekürzt werden.
Innerhalb der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen miteingerechnet, wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte.
Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen und Weiterverrechnung von Kosten.
Die steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000,00, muss die AfA auch um den übersteigenden Betrag gekürzt werden
Klein-Lkw, Lkw, Kleinbusse
Alle Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Kauf
Die Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten abgezogen werden. Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht. Auch bei teureren Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die wertabhängigen Betriebskosten nicht gekürzt werden.
Verkauf
Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig.
Abschreibung
Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die Obergrenze von € 40.000,00 nicht gültig ist.
Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:
Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.
Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.
Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.
Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53 % des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.
Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn
Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen - nur der Unfallversicherungsbeitrag.