

--> Unterstützung bei Unternehmensgründungen
Durch das Neugründungsförderungsgesetz (Neufög) werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit. Das soll den Weg in die Selbständigkeit erleichtern. Neben dem Neufög bietet auch die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an.
Wann erhalte ich eine Befreiung durch das Neufög?
Grundsätzlich werden durch das Neufög
-> Neugründungen und
-> Betriebsübertragungen
begünstigt.
Welche Befreiungen sind möglich?
Vorgesehen sind unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Befreiungen für Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Kfz-Ummeldungen.
Neugründer haben auch die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre ab Einstellung des ersten Mitarbeiters, eine Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen.
Neue Förderung durch die AWS
Die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) bietet für Jungunternehmer seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an: Business Angel Fonds und Gründerfonds.
Business Angel Fonds: Die sogenannten Business Angels beteiligen sich finanziell an Unternehmensgründungen und unterstützen die Gründer auch mit ihrer Erfahrung und ihren Kontakten. Mit dem Business Angel Fonds verdoppelt die AWS das von den Beteiligten (Business Angels) eingebrachte Kapital. Die AWS schließt mit Business Angels Co-Finanzierungsvereinbarungen bis zu € 2,5 Mio ab.
Gründerfonds: Hierbei stellt die AWS jungen Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial Kapital zur Verfügung, wenn die erforderlichen Mittel für die Gründungs- oder Wachstumsphase nicht über andere Wege aufgebracht werden können (z.B. Bankkredit nicht möglich). Die Beteiligung kann die Form einer stillen oder offenen Beteiligung haben und liegt zwischen € 100.000,00 und € 1 Mio.
Die weiteren Voraussetzungen für beide Fonds finden Sie hier: www.awsg.at
--> Was gibt es Neues bei den Sachbezügen?
Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.
Ein Sachbezug ist anzusetzen:
-> bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung und auch
-> bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.
Neuregelung ab 2013
Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs für Wohnraum und für Arbeitnehmerdarlehen. Alle Änderungen sind ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden oder für alle Lohnzahlungen ab 1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse
Erhalten Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, bringt das für den Arbeitnehmer den Vorteil einer Zinsersparnis. Für diese Zinsersparnisse ist ein Sachbezug anzusetzen.
Der Prozentsatz, der für die Bewertung des Sachbezugs maßgebend ist, ist nun variabel. Er ist abhängig vom Euribor, der vom Europäischen Bankenverband veröffentlicht wird. Der Wert für 2013 beträgt 2 % laut Veröffentlichung vom BMF (Bundesministerium für Finanzen).
Der bisher geltende Freibetrag wurde nicht geändert. Auch weiterhin ist für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 kein Sachbezug anzusetzen.
Änderung beim Sachbezug für Wohnraum
Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu Änderungen.
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:
-> Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m˛ groß ist.
-> Ist die Unterkunft größer als 30 m˛, ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m˛ ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
Voraussetzung für diese Neuregelung:
Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aufgrund der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer rasch zur Verfügung steht.
Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.
Was ist die Soll-/Istbesteuerung?
In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn es darum geht, zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.
Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten): Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten): Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
Wann muss ich nach vereinnahmten Entgelten versteuern?
Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker, Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) zwingend versteuern müssen:
-> Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
-> Betriebe, deren Umsätze in einem der beiden vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,00 waren (z.B. Vermietungen).
Änderung beim Vorsteuerabzug
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert.
Wird nach vereinnahmten Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.
Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.
Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.
Steht mir als Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu
Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30 % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.
Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?
Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,
-> die regelmäßig im Außendienst
-> zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.
Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.
Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?
Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).
Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.