
Eine neue Verordnung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit sichert nun das Stundungspaket des Nationalrates ab.
Das Gesetz zur Stundung kann wegen der Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Mit der Verordnung hat die Bundesregierung die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK den gesetzlichen Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe weiterhin bei coronabedingten Liquiditätsengpässen entlasten zu können.
Das Gesetz wird die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April verlängern, die Beiträge sind damit spätestens bis 15. Jänner 2021 zu bezahlen.
Für Beitragszeiträume ab Mai sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen bzw. Ratenzahlungen vor. Anträge können frühestens ab Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden. Die ÖGK wird dazu auf ihrer Website ein Formular zur Verfügung stellen. Die Betriebe werden gebeten, derzeit keine Anträge zu stellen, weitere Informationen erfolgen zeitgerecht. Aufgrund der Verordnung setzt die ÖGK hier bis Ende August keine Einbringungsmaßnahmen.
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Auch hier sind voraussichtlich Zinsen zu zahlen.
Wir empfehlen allen Klienten die Beiträge (nach Möglichkeit) ab dem Beitragszeitraum Mai wie üblich zu begleichen, um keine Beiträge zu vergessen oder unnötige Zinsen zu bezahlen.
Die Beiträge Februar bis April sollten bis Ende des Jahres beglichen werden.
Weitere Informationen finden Sie H I E R und unter www.gesundheitskasse.at/dienstgeber!