

Mit 1.7.2007 tritt für "Schrottlieferungen" (und Ähnliches) die Bestimmung des § 19 Abs. 1d UStG
in Kraft.
Dies bedeutet, dass jene Unternehmer, die Schrott und andere "Abfälle" an andere Unternehmer liefern, für diese Lieferung in der jeweiligen Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen dürfen.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1d UStG (Umsatzsteuergesetz) schreibt vor, dass für Schrottlieferungen (und andere werthaltige Abfallstoffe) die nach dem 30.6.2007 an andere Unternehmer erfolgen, der Lieferant keine Umsatzsteuer mehr ausweisen darf.
Für derartige Lieferungen oder auch Leistungen wie Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen oder Pressen von derartigen Abfallstoffen innerhalb der Unternehmerkette, geht die Steuerpflicht auf den Empfänger der Lieferung über.
Auf diesen Umstand ist auf der Rechnung wie folgt hinzuweisen:
"Reverse Charge gemäß § 19 Abs. 1d UstG”
Die gleiche Vorgangsweise ist auch anzuwenden, wenn der Empfänger der Lieferung (Schrotthändler) mit einer Gutschrift abrechnet.
Bei Fragen zu dieser neuen gesetzlichen Bestimmung steht Ihnen jederzeit ein Mitar-beiter der Treuhand-Union gerne zur Verfügung.