

Das Bundesfinanzgericht (BFG) äußert sich in einer unlängst ergangenen Erkenntnis zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lt a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Fernlehrgänge im Bereich der Erwachsenenbildung.
Die beschwerdeführende Partei ist eine in der Erwachsenenbildung tätige GmbH, die Fernlehrgänge im Gesundheits-, Sozial- und Sportbereich anbietet. Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt online über Webinare, Videovorträge und virtuelle Klassenzimmer.
Die Lehrgangsteilnehmer schließen die erfolgreich absolvierte Ausbildung mit einem Diplom ab.
Das Finanzamt gewährte die Umsatzsteuerbefreiung der entsprechenden Ausbildungslehrgänge für den Präsenzunterricht. Für den Fernunterricht wurde die Befreiung jedoch nicht zuerkannt, weshalb von der betroffenen Partei Beschwerde eingebracht und ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingeleitet wurde.
Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis vom 29.04.2020 – entgegengesetzt zur Ansicht des Finanzamtes – dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG auch auf Unterrichtsleistungen, die in Form von Online-Schulungen abgehalten werden, anzuwenden ist.
Begründung des BFG
Gerade in den letzten Monaten haben alternative Formen des Unterrichtens und die Online- Vermittlung von Lehrinhalten an Bedeutung gewonnen. Das Urteil des BFG liefert daher eine willkommene Klarstellung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fernlehrgängen privater Bildungseinrichtungen.
Maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist der vermittelte Lehrinhalt, nicht jedoch die technische Art und Weise der Wissensvermittlung. Aus diesem Grund ist die Steuerbefreiung – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – daher auch auf elektronisch erbrachte Unterrichtsleistungen anwendbar.
Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen privater Bildungseinrichtungen.
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