

Schenken macht Freude - aber seit heuer nicht mehr bei der Umsatzsteuer!
Denn seit 1.1.2004 unterliegen Werbegeschenke (ausgenommen Geschenke mit geringem Wert und Warenmuster), für welche der Unternehmer zunächst den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, beim schenkenden Unternehmer als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer.
Angesichts der bevorstehenden Weihnachtszeit soll diese Regelung nochmals in Erinnerung gerufen werden.
Nicht umsatzsteuerpflichtige Geschenke von geringem Wert liegen vor, wenn die Kosten der einem Empfänger pro Jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 € (ohne USt) nicht übersteigen. Aufwendungen bzw Ausgaben für geringwertige Werbeträger (zB Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40 €-Grenze miteinzubeziehen. Nicht steuerpflichtig ist auch die unentgeltliche Abgabe von Verkaufskatalogen, Dekorations- und Werbematerial udgl.
Keine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in jenen Fällen, in denen Gegenstände nur scheinbar unentgeltlich abgegeben werden, wie etwa
• beim Naturalrabatt, wenn zB 11 Stück einer Ware geliefert aber nur 10 verrechnet werden;
• bei der kostenlosen Abgabe von Bierdeckeln, Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei an einen Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung oder bei der kostenlosen Abgabe von Fußmatten, Pflegemitteln usw eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens;
• das Gratis-Handy eines Mobilfunk-Anbieters bei Abschluss eines Netzbenutzungsvertrages;
• Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten bei Abschluss des Abonnements.
ALLE ANDEREN GESCHENKE UNTERLIEGEN JEDOCH DER UMSATZSTEUER.
Der schenkende Unternehmer kann zwar zuerst den Vorsteuerabzug geltend machen, muss jedoch im Monat der Zuwendung des Geschenkes von dessen Wert 20% Umsatzsteuer bezahlen!!