

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde im § 22 KStG ein weiterer Absatz hinzugefügt.
Danach ist neben zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Diese neue Bestimmung ist zusätzlich zu § 162 BAO, wonach Schulden, Aufwendungen oder andere Lasten dann nicht anzuerkennen sind, wenn der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger oder Gläubiger nicht benennt.
Damit beträgt die Steuerbelastung für Gesellschaft 50%.