

Die Gangart der Regierung wird auch für die ehrlichen Wirtschaftstreibenden, welchen nur ein Fehler unterlaufen ist, immer unerträglicher, weil mit der Novelle zum Finanzstrafgesetz Selbstanzeigen generell ausgeschlossen sind, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (zB. UST Differenz bei der Jahreserklärung) eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Das alles lässt sich die Wirtschaftskammer - wie immer - gefallen.
Ohne Begutachtungsverfahren hat der Ministerrat am 11. 6. 2014 die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 beschlossen, mit der Verschärfungen bei der Selbstanzeige ab Oktober 2014 eingeführt werden sollen.
Demnach sollen Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen (dh. nach deren Anmeldung oder Bekanntgabe) künftig mit progressiv gestaffelten Zuschlägen zwischen 5 und 30 Prozent auf die Abgabenschuld sanktioniert werden. Diese Strafzuschläge sind nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Finanzvergehen fällig. Die neue Rechtslage soll auf alle nach dem 30.September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden sein.
Überdies soll eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen sein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen VZ) eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Aus dieser Bestimmung sind in der Praxis (vor allem bei der Umsatzsteuer) massive Probleme zu erwarten, zumal von diesem Ausschluss auch Fahrlässigkeitsdelikte umfasst sind.