
Elternkarenzen müssen künftig für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll angerechnet werden.
Laut einer vom Parlament beschlossenen und am 23. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt erschienenen Gesetzesänderung müssen Elternkarenzen gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz künftig für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll angerechnet werden (§ 15f Abs. 1 MSchG und § 7c VKG). Dies betrifft insbesondere folgende dienstzeitabhängige Ansprüche:
Die neue gesetzliche Vollanrechnung gilt bei Karenzen für Kinder, die ab dem Stichtag 1. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Für Geburten (bzw. Adoptionen oder Inpflegenahmen) bis einschließlich 31. Juli 2019 bleiben hingegen noch die alten Anrechnungsregeln (vor allem jene in Kollektivverträgen) maßgeblich. Eine rückwirkende Anrechnungspflicht gibt es also nicht.
Volle Anrechnung im Sinne der neuen Gesetzesregelung bedeutet, dass es für die die Anrechnung gesetzlicher Elternkarenzzeiten keine zeitliche Einschränkung (z.B. Anrechnung von nur 10 Monaten) und keine Einschränkung auf eine bestimmte Kinderanzahl (z.B. Anrechnung nur der ersten Karenz) mehr gibt.
Sehr wohl zu beachten ist aber, dass sich die gesetzliche Anrechnungspflicht nur auf Karenzzeiten bis zur gesetzlichen Höchstdauer bezieht, also i.d.R. nur auf Zeiten bis zum zweiten vollendeten Lebensjahr des jeweiligen Kindes (in Fällen eines Adoptiv- oder Pflegekindes und einer aufgeschobenen Karenz können ggf. auch noch danach liegende Zeiten anrechenbar sein). Die gesetzliche Anrechnungspflicht gilt daher nicht für vertraglich vereinbarte oder kollektivvertragliche Karenzverlängerungen (z.B. bis zum dritten Geburtstag des Kindes).
Fazit: Die unübersichtliche Vielfalt von Karenzanrechnungsregeln in den verschiedenen Kollektivverträgen wird somit in Zukunft durch eine volle Anrechnungspflicht der gesetzlichen Elternkarenzzeiten ersetzt. Dies wird von einigen Arbeitgebervertretungen wegen der damit verbundenen Kostenerhöhung für die Unternehmen (z.B. durch schnellere Gehaltsvorrückungen) massiv kritisiert. Andererseits bringt der Entfall der unzähligen Sonderregeln infolge der Vereinheitlichung für künftige Karenzen auch eine administrative Erleichterung.
Unverändert gilt, dass für die Zeit einer Elternkarenz keine Ansprüche auf Urlaub und Sonderzahlungen entstehen, es sei denn, dass eine für den/die Arbeitnehmer/in günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.