

Seit 1.1.2004 sind durch die Einführung des Eigenkapitalersatz - Gesetzes Kredite, die ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in der Krise gewährt, einer Rückzahlungssperre unterworfen.
Dies führt bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im Falle einer Krise zu einem Rückforderungsanspruch seitens der Gesellschaft.
Seit 1.1.2004 sind durch die Einführung des Eigenkapitalersatz - Gesetzes Kredite, die ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in der Krise gewährt, einer Rückzahlungssperre unterworfen.
Wenn in der Krise die Bank den Kreditrahmen nicht weiter erhöht, fehlen dem angeschlagenen Unternehmen oft die dringend benötigten liquiden Mittel. In solch einer Situation ist der sofortige Gang zum Insolvenzrichter oft nur noch durch frische Kapitalzufuhr in Form von Eigenkapital oder des weit verbreiteten Gesellschafterdarlehens zu verhindern. Seit 1.1.2004 sind aber Kredite, die ein Gesellschafter einer GmbH, Genossenschaft, AG oder GmbH & Co KG in der Krise gewährt, einer Rückzahlungssperre unterworfen.
Was zeichnet eine Krise aus?
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Neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist eine Krise auch gegeben, wenn ein Reorganisationsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) besteht. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt und die Krise für den Gesellschafter erkennbar gewesen ist. Der Reorganisationsbedarf kann jedoch widerlegt werden.
Welcher Gesellschafter ist betroffen?
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- Wer die Gesellschaft kontrolliert, oder
- zumindest zu 25 % am Nennkapital beteiligt ist, oder
- wem ein Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, der dem eines Gesellschafters entspricht, dem die Mehrheit der Stimmen zukommen - auch wenn er an der Gesellschaft nicht beteiligt ist.
- Handeln mehrere Gesellschafter gemeinsam, werden ihre Anteile zusammengerechnet.
Welche Kredite fallen nicht unter die Rückzahlungssperre?
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- Sämtliche Kredite die vor dem 1.1.2004 gewährt wurden;
- kurzfristige Überbrückungskredite bis zu 60 Tagen;
- Warenkredite bis zu 6 Monaten;
- auch die Stundung oder Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredites.
Sanierungsprivileg
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Erwirbt ein Kreditgeber an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Sanierung, so sind die Kredite, die er im Rahmen eines Sanierungskonzeptes gewährt, ebenfalls ausgenommen und nicht eigenkapitalersetzend.
Wann kann eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens erfolgen?
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- Die Rückzahlung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen saniert ist.
- Im Konkursfall erst dann, wenn sämtliche Gläubiger zu 100 % befriedigt sind - also praktisch nie.
- Beim Ausgleich oder Zwangsausgleich nur im Rahmen der Quotenzahlung nach den übrigen Gläubigern.
Wird ein Gesellschafterdarlehen trotz Krise an den Gesellschafter zurückgezahlt, so kann die Gesellschaft den Kredit binnen der folgenden 5 Jahre wieder einfordern. In der Praxis wird dieser Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft jedenfalls vom Masseverwalter im Falle einer Insolvenz gestellt werden.
Aber Achtung! Erfolgte die Rückzahlung in der Krise und war dies dem Gesellschafter bewusst, so verlängert sich die Verjährungsfrist von 5 auf 30 Jahre.
Praxistipp
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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sollte es aus diesem Grund vermeiden, ein Darlehen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, da ihm bereits aufgrund seiner Geschäftsführerstellung unterstellt werden kann, dass er jedenfalls von der gesetzeswidrigen Rückzahlung Kenntnis hatte und daher immer die 30 jährige Verjährungsfrist gilt.