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Vorsteuerabzug: Substanz vor Form – aber der Zeitpunkt bleibt offen

TU-Österreich
7/6/2026

Die aktuelle Judikatur stärkt die materiellen Voraussetzungen: Kleine Formfehler allein dürfen den Vorsteuerabzug nicht mehr verhindern. Beim Zeitpunkt des Abzugs herrscht dagegen weiterhin Rechtsunsicherheit.

Der rote Faden der jüngeren Rechtsprechung: Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen – tatsächlicher Leistungsbezug und Verwendung für steuerpflichtige Umsätze – nachweisbar sind, selbst wenn die Rechnung geringe formale Mängel aufweist. Die Kehrseite: Sobald formale Defizite den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindern, wird der Abzug versagt. In Außenprüfungen wird dieser für Unternehmen günstige Trend allerdings oft noch nicht berücksichtigt – hier lohnt sich fundierte Argumentation.

Besonders praxisrelevant ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 (T-689/24) entschieden, dass der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum möglich ist, wenn die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorliegt – das wäre vor allem in der Bauwirtschaft ein Vorteil. Vorsicht ist aber geboten: Das Urteil ist noch nicht wirksam, da der Erste Generalanwalt beim EuGH ein Überprüfungsverfahren beantragt hat, das nun unter dem Aktenzeichen C-167/26 RX geführt wird. Zudem hat der EuGH mit Urteil vom 12. März 2026 (C-521/24, Aptiv Services Hungary) ganz aktuell bestätigt, dass der Vorsteuerabzug erst möglich ist, wenn der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Bis zur Klärung ist ein konservatives Vorgehen ratsam.

Zwei weitere Punkte: Bei mehreren Kleinbetragsrechnungen geraten Gestaltungen mit „gesplitteten“ Rechnungen zunehmend unter Druck – eine Zusammenrechnung zu Gesamtleistungen kann den Abzug gefährden. Und: Ein falscher (zu hoher) Steuersatz auf einem Kassenbon an Endverbraucher löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus (EuGH C-794/23, P-GmbH II); bei Rechnungen an Unternehmer ist das anders – diese sollten Sie berichtigen, weil dem Empfänger insoweit kein Vorsteuerabzug zusteht.

TIPP: Wir prüfen Ihre Eingangsrechnungen und Vorsteuerprozesse und halten strittige Veranlagungen zum Abzugszeitpunkt offen, bis der EuGH über das Überprüfungsverfahren entschieden hat.

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.