

Die Verordnung lautet:
1) Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranameldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
2) Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 beginnen.
Die Abgabe der Voranmeldung ist auch über FinanzOnline - also über das Internet - möglich.
Den genauen Wortlaut der Verordnung erfahren Sie auf unserer Internetseite www.treuhand-union.com