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Abgabenstundungen und damit zusammenhängende Risiken

Mag. Harald CZAJKA

Die von der Regierung beschlossenen Maßnahmen betreffend der Stundung von Abgaben bergen auch Risiken durch eventuelle persönliche Haftung für Geschäftsführer. Die Kanzlei PROKSCH&PARTNER hat dies treffend analysiert und wir durften dies dankenswerterweise übernehmen.

  • Was wurde tatsächlich gesetzlich geregelt: 

Die viel propagierten und auch bereits vielfach beantragten Steuerstundungen finden ihre (vermeintliche) rechtliche Grundlage in einer reinen Information des BMF, abzurufen unter: https://findok.bmf.gv.at/findok?segmentId=f4503251-3d60-466e-89ad-66591d72c218
In rechtlicher Hinsicht fehlt dieser Information jeglicher normative Gehalt, es handelt sich somit um eine bloße Aussage des BMF.

  • Prüfung der Voraussetzungen 

Gemäß der Information des BMF sind folgende Voraussetzung für die Erleichterungen zu erfüllen:

  • dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und
  • dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virusinfektion zurückzuführen ist.

Die Finanzämter gehen prinzipiell mit Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Das Finanzamt nimmt vor der Bewilligung der Abgabenstundung keine Prüfung der Voraussetzungen vor, behält sich aber eine spätere Prüfung vor.

  • Haftungsproblematik 

Im Allgemeinen haften Geschäftsführer, gem. BAO, für Abgaben, die infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.

Erhält nun ein Unternehmen die Stundung und wird nach Ablauf der Stundungsfrist, aber vor Begleichung der Abgaben ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann es zu folgender Situation kommen. Es ist sodann nicht auszuschließen, dass das Finanzamt den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nachfordert und im Falle der Nichterbringung dieses Nachweises eine Geschäftsführerhaftung geltend macht, weil dieser ja einen Antrag gestellt hat, aber die Voraussetzungen nicht nachweisbar sind bzw. erfüllt waren. 

In diesem Zusammenhang sollte einen klaren Plan bestehen, wie diese Verbindlichkeiten nach dem Stundungszeitraum (nach der derzeitigen Information sind die Abgaben spätestens am 1.10.2020 fällig) bezahlt werden können. Auf eine über die Krisenmaßnahmen hinausgehende Stundung wird man sich nicht verlassen können.

  • Eröffnung Insolvenzverfahren – neue Frist 

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass die auf 120 Tage (bisher 60) ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verlängerte Frist für die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Höchstfrist darstellt. Sollte die Liquiditätsrechnung daher ergeben, dass Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder früher eintreten wird, ist geboten einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern einzubringen

Weitere Details finden Sie noch unter: https://proksch.at/

© Proksch & Partner, 31.3.2020


Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.