

Wählt eine GmbH oder AG rechtzeitig als Bilanzstichtag z.B. den 31. März, sind (nach derzeitiger Rechtslage) bereits die Gewinne der Monate April bis Dezember 2004 lediglich mit 25% (statt 34%) KöSt zu versteuern, was bei einem Bilanzstichtag 31.12. nicht der Fall wäre.
Ein Wechsel des Bilanzstichtages kann aber nur erfolgen, wenn:
- es organisatorisch möglich ist,
- "gewichtige betriebliche Gründe" vorliegen und das Finanzamt daher vorher zustimmt (der Steuervorteil alleine genügt nicht) und
- rechtzeitig eine Satzungsänderung erfolgt.
Bei Interesse bitten wir um Kontaktnahme!