

Die Einfuhrumsatzsteuer ab 30.9.2003
Das USTG § 12 Abs 1 Z 2 wurde geändert.
Ab dem 30.9.2003 wird auf die Erhebung der EUST an der Grenze verzichtet, sondern die Erhebung erfolgt durch das Finanzamt.
Das Finanzamt bucht somit
- die gesamte Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto des Unternehmen und
- das Unternehmen macht gleichzeitig die EUST in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend, so dass
tatsächlich keine Zahlungsströme entstehen.
Dies bringt für alle Unternehmer mehrere Vorteile, wie
- keine Liquiditätsbelastung
- kein Risiko, ob der Spediteuer auch wirklich die EUST abführt
- Abwicklung nur mit einer Behörde, dem Finanzamt