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ÄRZTENEWS im Frühling 2011

Herbert Tiefling
***Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalvermögen
***Verschärfung des Finanzstrafgesetzes
***Unterscheidung zwischen einer Arztpraxis und einer Privatkrankenanstalt
***Ort tierärztlicher Leistung

Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalvermögen

Banken sind ab 1.10.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen) und Derivaten (z.B. Zertifikaten) eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben und an den Finanzminister abzuführen.


Verschärfung des Finanzstrafgesetzes

Ein Überlick über die wichtigsten Änderungen aufgrund der Novelle des Finanzstrafgesetzes per 1.1.2011.


Unterscheidung zwischen einer Arztpraxis und einer Privatkrankenanstalt

Gründet ein Arzt eine private Krankenanstalt, werden die Umsätze mit 10 % ermäßigtem Steuersatz besteuert. Dies führt jedoch zum vollen Abzug der Vorsteuern.


Ort tierärztlicher Leistung

Nur ärztliche Heilbehandlungen unterliegen einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer. Tierärztliche Leistungen unterliegen nicht dieser unechten Steuerbefreiung. Für diese Leistungen müssen 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.