

Wie schon in der letzten Blitzinfo näher dargestellt wurde, ist aufgrund der aktuellen Judikatur des EuGH Bewegung in die umsatzsteuerliche Beurteilung ärztlicher Gutachten gekommen.
Nach einigen Unklarheiten bezüglich dieser Beurteilung ist nun vom Finanzministerium ein aktueller Katalog erlassen worden, welcher die Umsatzsteuerpflichten für ärztliche Leistungen ab 1.10.2005 neu regelt. Zusätzlich wurde ergänzt, dass zur ärztlichen Tätigkeit auch ästhetisch-plastische Leistungen, unter der Voraussetzung, dass ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, zählen. Dadurch ist auch für diese ärztliche Leistung grundsätzlich Umsatzsteuerfreiheit gegeben.
Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen somit ab 1. Oktober 2005 folgende Tätigkeiten, welche im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit ausgeübt werden:
• Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft;
• ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
• ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruchs nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957;
• ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen;
• ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler;
• ärztliche Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.