

Aktuell gibt es einen fertigen Änderungsantrag betreffend der Karfreitagsregelung, welchen wir kurz erläutern dürfen.
Meldet ein Dienstnehmer den persönlichen Feiertag rechtzeitig gem § 7a ARG an und der Dienstgeber besteht auf Arbeitsleistung, dann besteht, so der Dienstnehmer den Dienst auch antritt,
Der persönliche Feiertag muss drei Monate im Vorhinein bekannt gegeben werden, wobei in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, lediglich eine zweiwöchige Frist besteht.
Eine etwaige Änderung im Gesetzwerdungsprozess ist allerdings nicht auszuschließen.