
Da die Corona-Krise weiterhin anhält und die wirtschaftliche Situation angespannt bleibt, wurden von der Bundesregierung eine Reihe von Verlängerungen für diverse Hilfsmaßnahmen beschlossen bzw. angekündigt. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen sowie weiteres aktuelles.
Phase I: Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der Phase I wurden per 1. Oktober 2020 aktualisiert. Darin finden sich ua folgende Klarstellungen:
Phase II: Wir haben bereits über die Grundzüge des Fixkostenzuschusses der Phase II berichtet. Dieser soll die Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021 abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde von der EU-Kommission bis dato nicht genehmigt. Kürzlich hat die EU Kommission die Rahmenregelegung und somit die COVID Beihilfen generell bis Juni 2021 verlängert und einen neuen Rahmen gesetzt. Es wird nun höchstwahrscheinlich von der Regierung die Phase 2 neu überarbeitet und entsprechend angepasst. Es macht für einzelne Betrieb immer noch Sinn die endgültige Richtlinie zur Phase 2 abzuwarten, bevor ein Fixkostenzuschuss 1 beantragt wird, da nicht beurteilt werden kann in welcher Abhängigkeit die beiden Zuschüsse stehen werden.
Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde beschlossen, dass nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden kann. Die Förderhöhe wurde auf € 2.500,00 pro Monat aufgestockt. Die Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.
Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat. Weitere Details finden Sie in der Checkliste zum Jahresende 2020 unter den Steuertipps für Unternehmer Pkt 3.
Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann zwischen 30 % und 80 % der Normalarbeitszeit eingeschränkt werden (bisher 10 % bis 90 %). Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, muss die wirtschaftliche Begründung dafür durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Das mit 1.7.2020 in Kraft getretene EU-Meldepflichtgesetz hätte Intermediäre und/oder Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und 30.6.2020 gesetzt wurde, bis zum 31.8.2020 zu melden. Ab 1.7.2020 neu konzipierte Gestaltungen sind innerhalb von 30 Tagen zu melden. Da die für die Meldung über FinanzOnline benötigten Formulare aber erst jetzt zur Verfügung gestellt wurden, hat das BMF bekannt gegeben, dass die Frist für Erstmeldungen bis 31.10.2020 verlängert wurde.