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Angleichung Kündigungsbestimmungen Arbeiter - Angestellte

TU-Österreich
11/26/2020

Die ursprünglich für 01.01.2021 geplante Angleichung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter wird voraussichtlich um ein halbes Jahr auf 01.07.2021 verschoben.

Für Kündigungen von Arbeitern, die nach dem 30.06.2021 ausgesprochen werden, gelten sodann die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes:

 Kündigungsfrist:

bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 2. Dienstjahr --> 6 Wochen

ab dem vollendeten 2. Dienstjahr --> 2 Monate

ab dem vollendeten 5. Dienstjahr --> 3 Monate

ab dem vollendeten 15. Dienstjahr --> 4 Monate

ab dem vollendeten 25. Dienstjahr --> 5 Monate

 Kündigungstermin:

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die Kündigung laut Angestelltengesetz grundsätzlich nur zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) möglich. Es kann jedoch im Kollektivvertrag oder mittels Einzelvereinbarung die Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Monats vereinbart werden.

 Kollektivvertrag

Durch die Angleichung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter treten grundsätzlich sämtliche Kündigungsbestimmungen aller Kollektivverträge für Arbeiter per 01.07.2021 außer Kraft! Manche Kollektivverträge haben bereits bei den letzten Kollektivvertragsverhandlungen die Kündigungsmöglichkeit zum 15. bzw. Letzten eines Monats bereits festgelegt, sodass die Regelung mittels Einzelvereinbarung für die jeweilige Branche nicht nötig ist.

 Ausnahme

Von der Angleichung der Kündigungsbestimmungen sind Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG ausgeschlossen! Welche Branchen als typische Saisonbranchen gelten, ist noch nicht im Detail geklärt, im Wesentlichen handelt es sich jedoch um Tourismusbetriebe und um das Baugewerbe.

 Saisonbranchen sind somit berechtigt, andere Kündigungsfristen für Arbeiter im Kollektivvertrag festzulegen bzw. dürfen die bisher geltenden Regelungen aufrecht bleiben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies im Kollektivvertrag entsprechend verankert ist. Eine Kürzung der Kündigungsfrist mittels Einzelvereinbarung ist ohne Vorliegen der Regelung im Kollektivvertrag demnach nicht möglich. 

 Die Kollektivverträge für zB Dachdecker, Spengler, Maler und Güterbeförderung haben bereits festgelegt, dass es sich bei diesen Branchen um Saisonbranchen handelt und die bisherigen Kündigungsfristen für Arbeiter weiterhin unverändert gelten. Was die Kollektivvertragsverhandlungen von anderen Branchen bis zum 01.07.2021 festlegen, bleibt abzuwarten. 

 

TU Tipp!

Prüfen Sie schon jetzt die Dienstverträge der Arbeiter in Ihrem Betrieb auf notwendige Adaptierungen hinsichtlich der Kündigungsfristen. Insbesondere bei Nicht-Saisonbranchen, deren Kollektivvertrag noch keine Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten zum 15. oder Letzten eines Monats aufweisen, ist unbedingt Handlungsbedarf geboten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich .