

Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Alle Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 (3) EstG ermitteln und Einkünfte aus Ge-werbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen.
Welche Anlagegüter gelten als Investitionen im Sinne dieser Bestimmung?
Begünstigt sind neue abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder der Ankauf von Wertpapieren, die die Voraussetzun-gen zur Deckung der Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen erfüllen und mindes-tens vier Jahre dem Anlagevermögen des Betriebes gewidmet werden.
Nicht begünstigt sind Investitionen im Gebäude, PKW/Kombi (ausgenommen Fiskal-LKW) und geringwertige Wirtschaftsgüter.