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Aufzeichnungspflicht Arbeitszeit

Mag. Rudolf VARADI
Seit 1.1.2008 sieht das AZG eine verschärfte Aufzeichungspflicht der geleisteten Arbeitsstunden vor. Für jeden Arbeitnehmer muß eine eigene Aufzeichnung geführt werden.

Seit 1.1.2008 sieht das AZG eine verschärfte Aufzeichnungspflicht bezüglich der geleisteteten Arbeitsstunden vor. Dies bedeutet, dass für jeden ArbeitnehmerIn eine eigene Aufzeichnung geführt werden muss.

Diese muss beinhalten

· den Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie
· Beginn und Ende aller Ruhepausen und
· alle Mehr- bzw. Überstunden (ebenfalls mit Uhrzeit).

Im Zuge der Gesetzesverschärfung wurden auch die Strafen erhöht: Pro MitarbeiterIn für den eine Aufzeichnung fehlt, ist bei einer Prüfung durch den Arbeitsinspektor oder die Arbeiterkammer eine Strafe in Höhe zwischen € 72,- bis € 1.815,-, im Wiederholungsfall von € 145,- bis € 1.815,-, zu entrichten.

Im Falle einer GPLA (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) droht bei Nichtvorlage der Aufzeichnungen ebenfalls eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, letztendlich mit dem selben Srafausmaß.

Für besonders schwere Verstöße, z.B. Überschreitung der Höchstarbeitszeit um mehr als 20 %, wird darüber hinaus ein noch höherer Strafrahmen vorgesehen (€ 218,- bis 3.600,-)

Weiters kommt es zu einer Hemmung der Verfallsfristen bei mangelnd geführten Zeitaufzeichnungen; Überstunden können daher zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der dreijährigen Verfallsfrist eingeklagt werden.

Auch die häufig praktizierte flexible Arbeitszeit sowie die Gleitzeit bedürfen der Zustimmung des Kollektivvertrages sowie einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder Einzelverträge.
Geschieht dies nicht und werden in einer Woche zum Beispiel nur 35 Stunden geleistet, in der nächsten jedoch 45, so fallen hier bereits 5 Überstunden an.

Wir empfehlen Ihnen daher das Arbeitszeitmodell mit den einzelnen Mitarbeitern genau festzulegen sowie genaue Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit zu führen. Im Anhang finden Sie ein Muster einer solchen Aufzeichnung.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Lohnverrechnungsteam gerne zur Verfügung.