Begriff der Dienstreise nach dem OHG Urteil vom 14.3.2001
Die meisten Kollektivverträge enthalten eine Formulierung, welche der Steuerfreiheit von Tagesdiäten widerspricht.
Wenn der Kollektivvertrag folgende Formulierung enthält:
"Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verläßt", dann hat ein Dienstnehmer, der seinen Dienstort auf Dauer verläßt, also z.B. regelmäßig nicht am Dienstort arbeitet, keinen kollektivvertraglichen und somit keinen steuerfreien Anspruch auf Reisediäten.
Eine Änderung der Kollektivverträge wird angestrebt.
Nach den Lohnsteuerprotokollen ist bis zur Änderung der Kollektivverträge, wenn diese in absehbarer Zeit erfolgt, die bisherige Steuerfreiheit zugesichert.