

Es ist derzeit unklar, ob bzw. in welchem Umfang für von Schließungen betroffene Beherbergungs- und Seilbahnbetriebe ein Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht.
In einzelnen Bezirken wurden rund um den 15.3.2020 per Verordnung gemäß Epidemiegesetz Schließungen von Beherbergungs- und Seilbahnbetrieben veranlasst. Diese Verordnungen wurden zumindest größtenteils im März wieder aufgehoben und durch Verordnungen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz ersetzt.
Für den Zeitraum der Gültigkeit der Verordnungen gemäß Epidemiegesetz sollte für Beherbergungs- und Seilbahnbetrieben grundsätzlich eine Vergütung nach § 20 Epidemiegesetz zustehen. Die Frist für die Geltendmachung beträgt 6 Woche ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.
Daneben ist strittig, ob für den Zeitraum der Geltung der Verordnungen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz ein Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz besteht, in der ein Betretungsverbot (faktische Schließung) erlassen wurde. Offensichtlich wird dies teilweise aus systemischen Überlegungen bejaht, teilweise bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken. Da diesbezüglich bereits Verfahren bei Verfassungsgerichtshof anhängig sind besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
Es sollte sofort mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen werden und mit diesem die Erfolgsaussichten und Kosten einer Vergütung für die beiden Zeiträume geklärt werden. Gerne können wir Ihnen einen Kontakt vermitteln.
Gerne unterstützen wir Sie gegebenenfalls bei der Ermittlung des Verdienstentgangs.